Koffer weg: Muss Airline pauschal Ersatz leisten?
Diese Frage musste der EuGH entscheiden.
Gerade rechtzeitig zur inzwischen doch angelaufenen Urlaubssaison hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich zu einem Szenario geäußert, das Flugreisende hassen: Man kommt am Zielflughafen an – und stellt fest, der Koffer ist weg.
Im konkreten Fall ging es um einen Inlandsflug in Spanien mit Vueling Airlines im September 2017. Eine Frau fand nach ihrer Ankunft in Fuerteventura ihr Gepäck nicht vor. Sie klagte daraufhin die Fluglinie auf den maximalen Entschädigungsbetrag, der im Übereinkommen von Montreal für die Beschädigung von Reisegepäck vorgesehen ist. Damals waren das 1131 Sonderziehungsrechte (SZR; aktuell entspricht ein SZR rund 1,24 Euro). Ein Verlust sei der schwerstmögliche Fall einer „Beschädigung“, argumentierte die Frau. Angaben zum materiellen Schaden machte sie nicht.
Die Airline bot ihr nur 250 Euro an. Wird bei Gepäckverlust tatsächlich immer der Höchstbetrag fällig?, fragte daraufhin das spanische Gericht den EuGH. Dessen Antwort lässt Airlines aufatmen (C-86/19): Der Höchstbetrag stehe Reisenden nicht automatisch und pauschal zu. Vielmehr gelten nationale Rechtsvorschriften und Beweisregeln (die aber Fluggästen die Geltendmachung ihrer Rechte nicht übermäßig erschweren dürfen). Fazit: Wer den Verlust eines Gepäckstückes geltend macht, muss dessen Inhalt rechtlich hinreichend nachweisen.