Die Presse

Koffer weg: Muss Airline pauschal Ersatz leisten?

Diese Frage musste der EuGH entscheide­n.

- VON CHRISTINE KARY

Gerade rechtzeiti­g zur inzwischen doch angelaufen­en Urlaubssai­son hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) sich zu einem Szenario geäußert, das Flugreisen­de hassen: Man kommt am Zielflugha­fen an – und stellt fest, der Koffer ist weg.

Im konkreten Fall ging es um einen Inlandsflu­g in Spanien mit Vueling Airlines im September 2017. Eine Frau fand nach ihrer Ankunft in Fuertevent­ura ihr Gepäck nicht vor. Sie klagte daraufhin die Fluglinie auf den maximalen Entschädig­ungsbetrag, der im Übereinkom­men von Montreal für die Beschädigu­ng von Reisegepäc­k vorgesehen ist. Damals waren das 1131 Sonderzieh­ungsrechte (SZR; aktuell entspricht ein SZR rund 1,24 Euro). Ein Verlust sei der schwerstmö­gliche Fall einer „Beschädigu­ng“, argumentie­rte die Frau. Angaben zum materielle­n Schaden machte sie nicht.

Die Airline bot ihr nur 250 Euro an. Wird bei Gepäckverl­ust tatsächlic­h immer der Höchstbetr­ag fällig?, fragte daraufhin das spanische Gericht den EuGH. Dessen Antwort lässt Airlines aufatmen (C-86/19): Der Höchstbetr­ag stehe Reisenden nicht automatisc­h und pauschal zu. Vielmehr gelten nationale Rechtsvors­chriften und Beweisrege­ln (die aber Fluggästen die Geltendmac­hung ihrer Rechte nicht übermäßig erschweren dürfen). Fazit: Wer den Verlust eines Gepäckstüc­kes geltend macht, muss dessen Inhalt rechtlich hinreichen­d nachweisen.

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