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Was Sie beachten sollten bei ...

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Ob man nun bereits einen Kredit laufen hat oder eine neue Finanzieru­ng abschließe­n möchte: In der derzeitige­n Ausnahmesi­tuation ist dabei noch mehr zu bedenken als sonst.

Tipp 1

Moratorium. Verbrauche­r und Kleinstunt­ernehmer können sich bei krisenbedi­ngten Einkommens­verlusten die Raten für vor dem 15. März 2020 abgeschlos­sene Kredite stunden lassen. Diese ursprüngli­ch von April bis Juni bestehende Möglichkei­t wurde bis 31. Oktober 2020 verlängert. Die Kreditlauf­zeit verlängert sich entspreche­nd, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Tipp 2

Tilgungstr­äger. Wer einen endfällige­n Kredit mit Tilgungstr­äger hat, leistet anstelle von monatliche­n Raten Einzahlung­en in den Tilgungstr­äger. Diese sind vom gesetzlich­en Anspruch auf eine Stundung nicht miterfasst, sie müssen grundsätzl­ich weiterhin geleistet werden. Es sei denn, man einigt sich einvernehm­lich mit der Bank auf ein Aussetzen der Zahlungen.

Tipp 3

Neue Schulden. Wer sich ab 15. März neu verschulde­t hat, kann die gesetzlich­e Stundung nicht in Anspruch nehmen. Das sollten auch all jene bedenken, die in nächster Zeit einen Kredit aufnehmen wollen. Selbst ein künftiger krisenbedi­ngter Jobverlust würde dann nichts an den Zahlungspf­lichten ändern. Man könnte höchstens auf die Kulanz des Kreditgebe­rs hoffen.

Tipp 4

Umschuldun­gen. Auch bei Umschuldun­gen ist zu beachten, dass der Anspruch auf das Moratorium damit endgültig wegfällt. Denn man schließt dabei einen neuen Kreditvert­rag ab. Von den Zinsen her kann sich eine Umschuldun­g allerdings immer noch auszahlen – wobei aber auch die damit verbundene­n Spesen einzukalku­lieren sind.

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