Was Sie beachten sollten bei ...
Ob man nun bereits einen Kredit laufen hat oder eine neue Finanzierung abschließen möchte: In der derzeitigen Ausnahmesituation ist dabei noch mehr zu bedenken als sonst.
Tipp 1
Moratorium. Verbraucher und Kleinstunternehmer können sich bei krisenbedingten Einkommensverlusten die Raten für vor dem 15. März 2020 abgeschlossene Kredite stunden lassen. Diese ursprünglich von April bis Juni bestehende Möglichkeit wurde bis 31. Oktober 2020 verlängert. Die Kreditlaufzeit verlängert sich entsprechend, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Tipp 2
Tilgungsträger. Wer einen endfälligen Kredit mit Tilgungsträger hat, leistet anstelle von monatlichen Raten Einzahlungen in den Tilgungsträger. Diese sind vom gesetzlichen Anspruch auf eine Stundung nicht miterfasst, sie müssen grundsätzlich weiterhin geleistet werden. Es sei denn, man einigt sich einvernehmlich mit der Bank auf ein Aussetzen der Zahlungen.
Tipp 3
Neue Schulden. Wer sich ab 15. März neu verschuldet hat, kann die gesetzliche Stundung nicht in Anspruch nehmen. Das sollten auch all jene bedenken, die in nächster Zeit einen Kredit aufnehmen wollen. Selbst ein künftiger krisenbedingter Jobverlust würde dann nichts an den Zahlungspflichten ändern. Man könnte höchstens auf die Kulanz des Kreditgebers hoffen.
Tipp 4
Umschuldungen. Auch bei Umschuldungen ist zu beachten, dass der Anspruch auf das Moratorium damit endgültig wegfällt. Denn man schließt dabei einen neuen Kreditvertrag ab. Von den Zinsen her kann sich eine Umschuldung allerdings immer noch auszahlen – wobei aber auch die damit verbundenen Spesen einzukalkulieren sind.