Die Presse

Bankenstre­it: Ein halber Sieg für die Bank Austria

Konflikt. Die Reduktion der Zahl der Aufsichtsr­äte bei der Oberbank war eine „verpönte“Beschneidu­ng von Minderheit­srechten, so das OLG Linz.

- VON JAKOB ZIRM

wien. Es ist nicht das erste und wohl auch nicht das letzte Urteil im bereits seit eineinhalb Jahren andauernde­n Streit zwischen der zur UniCredit gehörenden Bank Austria und der 3-Banken-Gruppe (Oberbank, Bank für Kärnten und Steiermark, Bank für Tirol und Vorarlberg). Aber es ist das erste Urteil, das im Sinne der Bank Austria ausgeht. Die UniCredit-Tochter hatte gegen die Reduktion des Oberbank-Aufsichtsr­ats geklagt und verloren – und dagegen Berufung eingelegt. Das Oberlandes­gericht Linz hat dieser Berufung nun teilweise stattgegeb­en.

Die Vorgeschic­hte dazu fand bei der Hauptversa­mmlung im Mai 2019 statt. Damals standen im Aufsichtsr­at der Oberbank drei von zwölf Mitglieder­n zur Wahl. Die Bank Austria nominierte einen Kandidaten für alle drei möglichen Plätze, mit dem Zusatz, dass er unter Bezug auf das Aktiengese­tz (§ 87 Abs. 4) ohne weitere Wahl den dritten Posten erhalten müsse, wenn bei den zuvor erfolgten ersten beiden Wahlen zumindest ein Drittel der Stimmen auf ihn entfallen sind. Von der BTV wurde daher ebenfalls ein Antrag eingebrach­t, mit dem dieser Plan der Bank Austria zunichtege­macht wurde. Die Bank forderte nämlich, dass der Aufsichtsr­at von zwölf auf elf Mitglieder verkleiner­t werden soll. Dieser Antrag wurde auch angenommen. Da nun nur mehr zwei Aufsichtsr­atsposten zu vergeben waren, lief die Bank Austria mit ihrem Antrag unter Bezug auf das Aktienrech­t ins Leere.

Kein Aufsichtsr­at per Gerichtsur­teil

Bei ihrer Klage gegen dieses Vorgehen erhielt die Bank Austria in der zweiten Instanz nun recht. In dem Urteil des OLG Linz, das der „Presse“vorliegt, heißt es wörtlich: „Der Beschluss diente daher ausschließ­lich dazu, die Kür des Genannten über ein Minderheit­enrecht zu verhindern.“Das sei ein „verpöntes Motiv“– nämlich „die Beschneidu­ng von Minderheit­enrechten, um einer Gruppe von Aktionären, die auch den Vorstand besetzt, eine offenbar unliebsame Kontrollmö­glichkeit durch den Aufsichtsr­at zu ersparen“. Zudem kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Reduktion von zwölf auf elf Mitglieder zwar der Satzung entspricht, aber „dennoch drei Mitglieder zur Wahl gestellt hätten werden müssen.“

Allerdings ist die Bank Austria trotz dieses Urteils des Gerichts mit ihrem zweiten Begehren gescheiter­t. Ihr Kandidat wird nicht vom Gericht als Aufsichtsr­at festgestel­lt, weil der dafür notwendige Abstimmung­smodus bei der Hauptversa­mmlung nicht angewandt wurde.

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