Fremde sind anders gleich als Staatsbürger
Grundrechte.
Gleichheitsgrundsatz. Unter den Dutzenden Grundrechten, die in Österreich verfassungsrechtlich abgesichert sind, ist eines besonders hervorzuheben: der Gleichheitsgrundsatz. Er steht schon im Staatsgrundgesetz (1867) an erster Stelle, im B-VG steht er noch einmal: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich.“
War gleich nach Ende der Monarchie noch die Abschaffung von Vorrechten der Geburt oder des Standes die Kernbotschaft, hat sich der Gleichheitsgrundsatz als Inbegriff von Gerechtigkeit seither zum weitaus wichtigsten Maßstab in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entwickelt. Es ergeht kaum ein Erkenntnis, in dem er keine Rolle spielt.
Gleichheitswidrig kann eine individuelle Behördenentscheidung, die auf einem völlig unzureichenden Verfahren basiert (Willkür!), ebenso sein wie ein Gesetz, das ohne sachliche Rechtfertigung Gleiches ungleich und Ungleiches gleich behandelt. Aktuelles Beispiel: Es war laut VfGH gleichheitswidrig, dass eine Zeit lang Bau und Gartenmärkte öffnen durften, andere Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern aber nicht. Dass jedoch das Epidemiegesetz Entschädigungen für Zwangsschließungen vorsieht, nicht aber auch das Covid-19-Gesetz, ist zulässig: Denn mit dem Epidemiegesetz habe der Gesetzgeber die Sperre bloß einzelner Betriebe vor Augen gehabt, keine großflächige.
Dass nur Männer Wehr- oder Zivildienst leisten müssen, mag sachlich nicht gerechtfertigt sein, ist aber in der Verfassung abgesichert, wie auch einseitige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau/Mann. Der Gleichheitssatz gilt für Staatsbürger; Fremde müssen untereinander gleich behandelt werden und können anders als Inländer behandelt werden, wenn es sachlich gerechtfertigt ist.