Eines der ältesten Rechte, relativ neu gefasst
Persönliche Freiheit. „Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).“So beginnt das Bundesverfassungsgesetz aus 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit. Diese ist vor allen anderen Grundrechten schon 1862 erstmals gewährleistet worden, als Schutz vor willkürlicher Verhaftung. Gut 120 Jahre später hat der Gesetzgeber es aber auf Basis der Vorarbeiten einer Grundrechtskommission ausführlich neu gefasst.
Demnach sind Freiheitsbeschränkungen nur in siebenerlei Fällen statthaft, darunter rechtmäßige Strafe, U-Haft, Krankheit oder Schubhaft. Umstritten bis zweifelhaft ist, ob die von der ÖVP gewünschte Sicherungshaft für Gefährder in einem der vorgesehenen Punkte untergebracht werden kann. Die Anhaltung darf immer nur so lange wie unbedingt nötig dauern und muss von Gericht oder einer anderen unabhängigen Behörde überprüft werden können.