Mobilität hat Grenzen
Freizügigkeit der Person. Nach dem Staatsgrundgesetz unterliegt die Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung. Wie der VfGH jedoch erst jüngst wieder festgestellt hat, ist die Freizügigkeit „nicht schrankenlos gewährleistet“: Gut begründbare Beschränkungen im Interesse der Covid-Eindämmung sind demnach zulässig.