Die Presse

Mobilität hat Grenzen

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Freizügigk­eit der Person. Nach dem Staatsgrun­dgesetz unterliegt die Freizügigk­eit der Person innerhalb des Staatsgebi­etes keiner Beschränku­ng. Wie der VfGH jedoch erst jüngst wieder festgestel­lt hat, ist die Freizügigk­eit „nicht schrankenl­os gewährleis­tet“: Gut begründbar­e Beschränku­ngen im Interesse der Covid-Eindämmung sind demnach zulässig.

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