Die Presse

Kälber dürfen einem im Weg stehen

Bauer kann den Weg trotzdem noch gut nutzen.

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Wien. Nicht jedes Tier hindert einem gleich an seinem Recht. Das machten die Gerichte in einem rustikalen Streitfall klar.

Ein Mann stieß sich daran, dass er einen Servitutsw­eg zu seinem Grund nicht mehr ungestört benützen könne. Unbestritt­en hat der Mann das Recht, den Weg zum Gehen und Fahren mit landwirtsc­haftlichen Fahrzeugen aller Art zu verwenden. Doch der Nachbar, zu dessen Grundstück der Weg gehört, hält sich inzwischen Jungkälber auf diesem Gebiet. Das aber gefährde sein Servitutsr­echt, meinte der Kläger. Die Tiere müssten weg.

Bereits das Oberlandes­gericht Graz hatte die Klage abgewiesen, der Oberste Gerichtsho­f bestätigte diese Entscheidu­ng. Schließlic­h gehe es nur um „maximal 18 Monate alte enthornte Kalbinnen“. Und auch diese würden immer nur im Herbst für acht bis 14 Tage auf dem Grundstück weiden. „Selbst wenn sich die Kalbinnen bei Betreten des Servitutsw­egs gerade auf diesem befinden, können sie ohne wesentlich­en Aufwand vom Weg weggetrieb­en werden und auch in alle Richtungen ausweichen“, befanden die Richter. Auch, wenn man ein Pferd an der Hand vorbeiführ­e, müsse man vor den Kälbern keine Angst haben, sagte der OGH.

„Völlig ungefährli­ch“

Als Weidetiere seien sie an Mensch und Pferd gewöhnt. Es handle sich um „völlig ungefährli­che Jungtiere“. Dass man bei der Ausübung eines Fahrrechts mit landwirtsc­haftlichen Maschinen über eine Weide Rindern begegnet und ausweichen muss, könne vorkommen. Es handle sich hier um keine erhebliche Rechtsfrag­e, die es für ihn zu klären gäbe, meinte der OGH (5 Ob 121/20k). Und bestätigte die Entscheidu­ng der Unterinsta­nz. (aich)

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