Kälber dürfen einem im Weg stehen
Bauer kann den Weg trotzdem noch gut nutzen.
Wien. Nicht jedes Tier hindert einem gleich an seinem Recht. Das machten die Gerichte in einem rustikalen Streitfall klar.
Ein Mann stieß sich daran, dass er einen Servitutsweg zu seinem Grund nicht mehr ungestört benützen könne. Unbestritten hat der Mann das Recht, den Weg zum Gehen und Fahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art zu verwenden. Doch der Nachbar, zu dessen Grundstück der Weg gehört, hält sich inzwischen Jungkälber auf diesem Gebiet. Das aber gefährde sein Servitutsrecht, meinte der Kläger. Die Tiere müssten weg.
Bereits das Oberlandesgericht Graz hatte die Klage abgewiesen, der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Schließlich gehe es nur um „maximal 18 Monate alte enthornte Kalbinnen“. Und auch diese würden immer nur im Herbst für acht bis 14 Tage auf dem Grundstück weiden. „Selbst wenn sich die Kalbinnen bei Betreten des Servitutswegs gerade auf diesem befinden, können sie ohne wesentlichen Aufwand vom Weg weggetrieben werden und auch in alle Richtungen ausweichen“, befanden die Richter. Auch, wenn man ein Pferd an der Hand vorbeiführe, müsse man vor den Kälbern keine Angst haben, sagte der OGH.
„Völlig ungefährlich“
Als Weidetiere seien sie an Mensch und Pferd gewöhnt. Es handle sich um „völlig ungefährliche Jungtiere“. Dass man bei der Ausübung eines Fahrrechts mit landwirtschaftlichen Maschinen über eine Weide Rindern begegnet und ausweichen muss, könne vorkommen. Es handle sich hier um keine erhebliche Rechtsfrage, die es für ihn zu klären gäbe, meinte der OGH (5 Ob 121/20k). Und bestätigte die Entscheidung der Unterinstanz. (aich)