Die Tauben hat man nicht mitgemietet
Mistproblem. Weil die Vögel nicht zur Wohnung gehören, zahlen Vermieter kein Netz.
Wien. Als Vermieter hat man bestimmte Pflichten, damit die Mieter sich in der Wohnung wohlfühlen. Aber muss man auch ein Netz über die Loggia spannen, um das Hinterlassen von Taubenkot zu verhindern? Um diese Frage drehte sich ein Streit vor Gericht.
Eine Wiener Mieterin hatte genug von den Hinterlassenschaften der Vögel. Sie verlangte vor Gericht, dass die Vermieterin etwas gegen die Tauben unternehme. So könne man etwa ein Netz über die gesamte Breite der Loggia auf Höhe der Öffnung anbringen, damit die Tiere nicht mehr kommen.
Laut dem Mietrechtsgesetz muss der Vermieter „die Mietgegenstände“erhalten und erhebliche Gefahren beseitigen. Aber daraus lasse sich keine Pflicht ableiten, Tauben zu bekämpfen, befand das Bezirksgericht Innere Stadt. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen sah das genauso, schließlich gehe es in dem Fall nicht darum, dass etwas kaputt sei und repariert werden müsse. Und ortsüblich sei es auch nicht, Netze gegen Tauben in Wohngebäuden anzubringen. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, einzugreifen, wenn vom Mietgegenstand eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe. Aber selbst, wenn man eine solche Gefahr hier erblicken wollte, würden die Tauben ja nicht zum Mietgegenstand gehören.
Dieser Logik schloss sich der Oberste Gerichtshof an (5 Ob 29/20f ). Voraussetzung für die Erhaltungspflicht des Vermieters sei, dass die Gesundheitsgefährdung „ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstands selbst hat“. Aber dafür, dass die baulichen Begebenheiten der Mietwohnung selbst für den Taubenanflug sorgen würden, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Mieterin muss die nicht mitgemieten Vögel also selbst bekämpfen.