Indirekte Sterbehilfe meist gefährlicher
„Wahlfreiheit und Würde bis zuletzt“, LB v. Erwin Schuster, 21. 10. Eine selten klare, objektive Darstellung des umstrittenen Themas. Die im November anstehende Entscheidung des OGH wird berücksichtigen müssen, dass es innerhalb der Bevölkerung nie einen Konsens für alle geben wird.
Die Streichung des § 78 StGB würde jenen, die sich bis ins hohe Alter der Intensiv- und Apparatemedizin überantworten wollen, nichts wegnehmen. Andersdenkende jedoch fordern ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein. Es sind meistens jene, die ihr Leben eigenverantwortlich, und, ja, selbstbestimmt gelebt haben. Vor Jahrhunderten haben Kirche, gesellschaftliche Strömungen und zuletzt der Gesetzgeber dieses Selbstbestimmungsrecht unterminiert und schließlich gestrichen. Es muss jetzt von Staat und Gesellschaft wieder respektiert werden.
Die Palliativmedizin hat ihre Grauzonen. Die Skandale, die in Deutschland aufgetreten sind, haben u. U. zum bahnbrechenden Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichts beigetragen. Der Philosoph Richard David Precht schreibt in seinem Buch „Wer bin ich“: . . . Der häufigste Fall indirekter Sterbehilfe ist die terminale Sedierung . . . Die Palliativmedizin sieht dafür eine sehr hohe Dosis an Schmerzmitteln und Medikamenten wie Morphin vor . . . Das Einzige, was er (der Arzt) nicht tut, ist, den Todgeweihten ausreichend mit Flüssigkeit zu versorgen. Bei einem normalen Verlauf der stark austrocknenden Schmerztherapie stirbt der Patient nach zwei bis drei Tagen an Wassermangel. Dem palliativmedizinischen Gedanken entsprechend wird die terminale Sedierung nicht als aktive Sterbehilfe gewertet.“
Diese Grauzone wird oder wurde von Kritikern beanstandet: Indirekte Sterbehilfe sei grundsätzlich gefährlicher als gut kontrollierte Praxis der aktiven Sterbehilfe. Edith Szentgyörgyi-Abegglen, Mag. phil. Evelyn Szentgyörgyi, 5110 Oberndorf
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