Honorarkonsul darf Alkotest nicht ablehnen
Mann wehrte sich gegen Entzug des Führerscheins.
Wien. Er sei der Honorarkonsul der Republik Guinea. Und deswegen habe er das Recht, Alkoholtests zu verweigern. Mit diesem Argument versuchte ein Österreicher, seinen Führerschein zu retten. Doch die Richter sollten sich davon wenig beeindruckt zeigen.
Sechs Monate Führerscheinentzug und eine Verpflichtung zu begleitenden Maßnahmen hatte der Mann nach einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ausgefasst. Der Honorarkonsul hatte sich bei einer Verkehrskontrolle geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ( VwGH) bekämpfte der Mann diese Strafe, indem er sich auf seine Immunität berief. Es habe sich bei dem Vorfall nämlich „nicht um das Lenken eines Kraftfahrzeugs im eigentlichen Sinn“gehandelt. Vielmehr sei er auf dem Weg von einem „konsularischen Termin“in einem Lokal zur Außenstelle des Konsulats unterwegs gewesen, um das Begonnene dort fortzusetzen. Es sei also inklusive der Fahrt eine „zusammengehörige Amtshandlung“vorgelegen. Laut dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen müsse er daher straffrei bleiben.
Autofahren nichts Amtliches
Österreicher, die hierzulande als Honorarkonsul tätig seien, würden nur für ihre Amtshandlungen Immunität genießen, betonte der VwGH (Ra 2020/11/0186). Doch sei das Lenken eines Autos keine Amtshandlung. Der Führerscheinentzug wurde bestätigt. Der Mann muss künftig anders von einem konsularischen Termin zum nächsten kommen. (aich)