OGH verteidigt Rentenabschlag
Korridorpension. Ungleichbehandlung eines Korridorpensionisten gegenüber einer Frau, die über ihr Regelpensionsalter hinaus gearbeitet hat, kommt nicht vor den EuGH.
Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht keinen Grund, wegen der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Korridorpension den EU-Gerichtshof (EuGH) einzuschalten. Vielmehr hat der OGH ein Urteil des Oberlandesgericht Linz bestätigt, nach dem einem Mann keine höhere Korridorpension zusteht, als er ohnehin erhält.
Der heute 65-Jährige war mit 63 Jahren in diese Form der Pension gegangen. Weil ihm zwei Jahre auf das Regelpensionsalter fehlten, musste und muss er für die noch folgende Zeit seines Ruhestands einen Abschlag von 10,2 Prozent hinnehmen. Frauen, die im selben Alter in Pension gehen, erhalten hingegen – drei Jahre über ihrem Regelpensionsalter – 12,6 Prozent mehr Pension.
Das Frauenpensionsalter wird ab dem Jahr 2024 schrittweise bis 2033 auf 65 Jahre angehoben. Die Korridorpension wird für Frauen erst ab 2028 wirksam, weil ihr Regelpensionsalter erst dann 63 Jahre überschreitet.
Frauen begünstigen erlaubt
Das EU-Recht verbietet zwar Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, auch in der sozialen Sicherheit. Begünstigende Regelungen für Frauen, die ja dazu gedacht sind, die gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung in der Arbeitswelt auszugleichen, können aber aufrechtbleiben. Nach Einschätzung des OGH (10 ObS 26/20a) bewegt sich der Gesetzgeber damit in dem vom EuGH akzeptierten Rahmen.
Franz Marhold, Professor für Arbeitsrecht an der WU Wien und Anwalt, der den Pensionisten (pro bono) vertreten hat, resigniert: Nachdem auch schon der Verfassungsgerichtshof eine Vorlage an den EuGH abgelehnt habe, seien nun alle Möglichkeiten, ans EUHöchstgericht heranzukommen, erfolglos ausgeschöpft. Das (noch) ungleiche Pensionsalter von Mann und Frau erscheine damit endgültig unangreifbar.