Wie bilanziert man die Corona-Zuschüsse?
Jahresbilanz. Unternehmen, die staatliche CoronaHilfen bezogen haben, stehen nun häufig vor dem Problem, wie diese im Jahresabschluss zu bilanzieren sind.
Zur bilanziellen Behandlung der Covid-19-Zuschüsse gibt es zahlreiche offene Fragen. So besteht beispielsweise aufgrund der gesetzlichen Grundlagen kein Rechtsanspruch auf die jeweiligen Maßnahmen, was direkte Auswirkungen auf die Bilanzierung hätte“, erklärt BDO Bilanzrechtsexperte Karl Stückler.
Voraussetzungen erfüllt?
Das Austrian Financial Reporting and Auditing Commitee (Afrac) hat sich in seiner ergänzten Covid-19Fachinformation vom Dezember 2020 auf ein Urteil des VfGH (G 202/2020) bezogen und einen Rechtsanspruch aus der Fiskalgeltung der Grundrechte abgeleitet. Zentral für den Ansatz einer Forderung ist demnach, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung zum Bilanzstichtag erfüllt sind und der Antrag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ordnungsgemäß gestellt wird – eine Bewilligung bzw. ein Zahlungsfluss ist noch nicht nötig.
Der Covid-19-Zuschuss darf nur anteilig in Höhe der tatsächlich bis zum Bilanzstichtag angefallenen Kosten bzw. Aufwendungen aktiviert werden. Bei einer Investition von einer Million Euro kann zum Beispiel die Covid-19-Investitionsprämie TEUR 140 betragen. Sind zum Bilanzstichtag 31.12.2020 bereits tatsächlich Kosten für die Investition von TEUR 600 angefallen, ist eine anteilige Forderung in Höhe von TEUR 84 (60 Prozent von TEUR 140) zu aktivieren; der nicht aktivierte Teil in Höhe von TEUR 56 (40 Prozent von TEUR 140) ist gegebenenfalls im Anhang zu erläutern. Weiters sind bei der Bewertung der Forderung sämtliche Umstände, die bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wurden oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkannt werden hätten können (z. B. Ausschöpfung budgetärer Mittel usw.), zu berücksichtigen.
Ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund eines Verstoßes gegen Förderungsauflagen/-bedingungen eine (teilweise) Rückzahlung der Förderung wahrscheinlich, ist eine bereits aktivierte Forderung wertzuberichtigen. Bei bereits erfolgter Auszahlung der Förderung ist eine Rückstellung zu passivieren, bei tatsächlichem Eintritt der Rückzahlungsverbindung eine Verbindlichkeit darzustellen.
Zweck ausschlaggebend
„Für die Art der Darstellung im Jahresabschluss ist der Zweck des Zuschusses ausschlaggebend“, so Karl Stückler. So ist die Covid-19-Investitionsprämie über die Nutzungsdauer der Investition zu verteilen. Die dafür erforderliche Abgrenzung in der Bilanz ist grundsätzlich nach der Bruttomethode (d. h. Ausweis als Sonderposten nach dem Eigenkapital) darzustellen; die Nettomethode (d. h. Saldierung der Abgrenzung mit den Anschaffungskosten der Investition) ist auch zulässig. In der GuV wird der Ausweis als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen empfohlen.
Die Covid-19-Kurzarbeitshilfe deckt Personalaufwand ab, weshalb in der GuV grundsätzlich der Ausweis als offener Korrekturposten zum Personalaufwand empfohlen wird. Demgegenüber beziehen sich der Fixkostenzuschuss und der Umsatzersatz auf eine Vielzahl von Aufwendungen, weshalb ein Ausweis in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen sachgerecht ist.
Decken die Zuschüsse auch zukünftige Aufwendungen ab, ist eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen.