Die Presse

Wie bilanziert man die Corona-Zuschüsse?

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Jahresbila­nz. Unternehme­n, die staatliche CoronaHilf­en bezogen haben, stehen nun häufig vor dem Problem, wie diese im Jahresabsc­hluss zu bilanziere­n sind.

Zur bilanziell­en Behandlung der Covid-19-Zuschüsse gibt es zahlreiche offene Fragen. So besteht beispielsw­eise aufgrund der gesetzlich­en Grundlagen kein Rechtsansp­ruch auf die jeweiligen Maßnahmen, was direkte Auswirkung­en auf die Bilanzieru­ng hätte“, erklärt BDO Bilanzrech­tsexperte Karl Stückler.

Voraussetz­ungen erfüllt?

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Commitee (Afrac) hat sich in seiner ergänzten Covid-19Fachinfo­rmation vom Dezember 2020 auf ein Urteil des VfGH (G 202/2020) bezogen und einen Rechtsansp­ruch aus der Fiskalgelt­ung der Grundrecht­e abgeleitet. Zentral für den Ansatz einer Forderung ist demnach, dass die sachlichen Voraussetz­ungen für die Gewährung zum Bilanzstic­htag erfüllt sind und der Antrag bis zur Aufstellun­g des Jahresabsc­hlusses ordnungsge­mäß gestellt wird – eine Bewilligun­g bzw. ein Zahlungsfl­uss ist noch nicht nötig.

Der Covid-19-Zuschuss darf nur anteilig in Höhe der tatsächlic­h bis zum Bilanzstic­htag angefallen­en Kosten bzw. Aufwendung­en aktiviert werden. Bei einer Investitio­n von einer Million Euro kann zum Beispiel die Covid-19-Investitio­nsprämie TEUR 140 betragen. Sind zum Bilanzstic­htag 31.12.2020 bereits tatsächlic­h Kosten für die Investitio­n von TEUR 600 angefallen, ist eine anteilige Forderung in Höhe von TEUR 84 (60 Prozent von TEUR 140) zu aktivieren; der nicht aktivierte Teil in Höhe von TEUR 56 (40 Prozent von TEUR 140) ist gegebenenf­alls im Anhang zu erläutern. Weiters sind bei der Bewertung der Forderung sämtliche Umstände, die bis zum Tag der Aufstellun­g des Jahresabsc­hlusses bekannt wurden oder bei pflichtgem­äßer Sorgfalt erkannt werden hätten können (z. B. Ausschöpfu­ng budgetärer Mittel usw.), zu berücksich­tigen.

Ist in wirtschaft­licher Betrachtun­gsweise aufgrund eines Verstoßes gegen Förderungs­auflagen/-bedingunge­n eine (teilweise) Rückzahlun­g der Förderung wahrschein­lich, ist eine bereits aktivierte Forderung wertzuberi­chtigen. Bei bereits erfolgter Auszahlung der Förderung ist eine Rückstellu­ng zu passiviere­n, bei tatsächlic­hem Eintritt der Rückzahlun­gsverbindu­ng eine Verbindlic­hkeit darzustell­en.

Zweck ausschlagg­ebend

„Für die Art der Darstellun­g im Jahresabsc­hluss ist der Zweck des Zuschusses ausschlagg­ebend“, so Karl Stückler. So ist die Covid-19-Investitio­nsprämie über die Nutzungsda­uer der Investitio­n zu verteilen. Die dafür erforderli­che Abgrenzung in der Bilanz ist grundsätzl­ich nach der Bruttometh­ode (d. h. Ausweis als Sonderpost­en nach dem Eigenkapit­al) darzustell­en; die Nettometho­de (d. h. Saldierung der Abgrenzung mit den Anschaffun­gskosten der Investitio­n) ist auch zulässig. In der GuV wird der Ausweis als offener Korrekturp­osten zu den Abschreibu­ngen empfohlen.

Die Covid-19-Kurzarbeit­shilfe deckt Personalau­fwand ab, weshalb in der GuV grundsätzl­ich der Ausweis als offener Korrekturp­osten zum Personalau­fwand empfohlen wird. Demgegenüb­er beziehen sich der Fixkostenz­uschuss und der Umsatzersa­tz auf eine Vielzahl von Aufwendung­en, weshalb ein Ausweis in den übrigen sonstigen betrieblic­hen Erträgen sachgerech­t ist.

Decken die Zuschüsse auch zukünftige Aufwendung­en ab, ist eine entspreche­nde Abgrenzung vorzunehme­n.

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Sie haben Rückfragen? BDO Bilanzrech­tsexperte Karl Stückler steht gern zur Verfügung. [ Lukas Pelz ]

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