Skifahrer darf keine Abkürzung zum Parkplatz nehmen
Mann klagte den Betreiber einer Piste vergeblich auf Schadenersatz.
Wien. Regelmäßig würden Skifahrer diese Abkürzung nehmen, um schneller zum Parkplatz zu gelangen. Und das wisse der Betreiber der Piste auch. Daher habe er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Mit diesem Argument versuchte ein verletzter Sportfreund zu Schadenersatz zu gelangen. Aber muss ein Pistenbetreiber wirklich einen als offenes Geheimnis geltenden Schleichweg absichern?
Nein, meinte die hinter der Strecke stehende Aktiengesellschaft. Wenn jemand ein freies Skigelände befahren wolle, dann mache er das auf eigene Verantwortung. Der Unfall war 50 Meter vom Pistenrand entfernt passiert. Die Stelle war klar vom präparierten Skibereich abgegrenzt. Es gab dort Tiefschnee, der nur mit einigen Skispuren durchzogen war.
Das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz wiesen die Klage des Verletzten ab. Das Unglück habe sich auf einem Gebiet ereignet, für das der Pistenbetreiber nicht mehr zuständig sei. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) betonte der Mann aber, dass es als Skifahrer doch möglich sein müsse, gefahrlos zum Parkplatz zu kommen.
Bequemlichkeit auf eigene Gefahr
Das sei es hier aber auch, entgegnete der OGH. Der Skifahrer hätte dafür einfach nur auf der Piste bleiben müssen. Wenn man von dieser abweicht, gebe es nur Schadenersatz, wenn es nicht sichtbar ist, dass man die offizielle Piste verlässt. „Hier war für den durchschnittlichen Skifahrer – ebenso wie für den mit dem Skigebiet bestens vertrauten Kläger – aber klar erkennbar, dass die unpräparierte „Abkürzung“nicht mehr Teil der präparierten Piste war“, sagte der OGH (1 Ob 239/20h).
Der Mann habe den Weg nicht unbeabsichtigt genommen, sondern die Abkürzung „der Bequemlichkeit halber“benutzt. Freiem Gelände dürfe man aber nicht dasselbe Vertrauen entgegenbringen wie einer präparierten Piste, betonten die Richter. Es gibt daher keinen Schadenersatz. (aich)