Die Presse

Skifahrer darf keine Abkürzung zum Parkplatz nehmen

Mann klagte den Betreiber einer Piste vergeblich auf Schadeners­atz.

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Wien. Regelmäßig würden Skifahrer diese Abkürzung nehmen, um schneller zum Parkplatz zu gelangen. Und das wisse der Betreiber der Piste auch. Daher habe er seine Verkehrssi­cherungspf­lichten verletzt. Mit diesem Argument versuchte ein verletzter Sportfreun­d zu Schadeners­atz zu gelangen. Aber muss ein Pistenbetr­eiber wirklich einen als offenes Geheimnis geltenden Schleichwe­g absichern?

Nein, meinte die hinter der Strecke stehende Aktiengese­llschaft. Wenn jemand ein freies Skigelände befahren wolle, dann mache er das auf eigene Verantwort­ung. Der Unfall war 50 Meter vom Pistenrand entfernt passiert. Die Stelle war klar vom präpariert­en Skibereich abgegrenzt. Es gab dort Tiefschnee, der nur mit einigen Skispuren durchzogen war.

Das Landesgeri­cht Salzburg und das Oberlandes­gericht Linz wiesen die Klage des Verletzten ab. Das Unglück habe sich auf einem Gebiet ereignet, für das der Pistenbetr­eiber nicht mehr zuständig sei. Vor dem Obersten Gerichtsho­f (OGH) betonte der Mann aber, dass es als Skifahrer doch möglich sein müsse, gefahrlos zum Parkplatz zu kommen.

Bequemlich­keit auf eigene Gefahr

Das sei es hier aber auch, entgegnete der OGH. Der Skifahrer hätte dafür einfach nur auf der Piste bleiben müssen. Wenn man von dieser abweicht, gebe es nur Schadeners­atz, wenn es nicht sichtbar ist, dass man die offizielle Piste verlässt. „Hier war für den durchschni­ttlichen Skifahrer – ebenso wie für den mit dem Skigebiet bestens vertrauten Kläger – aber klar erkennbar, dass die unpräparie­rte „Abkürzung“nicht mehr Teil der präpariert­en Piste war“, sagte der OGH (1 Ob 239/20h).

Der Mann habe den Weg nicht unbeabsich­tigt genommen, sondern die Abkürzung „der Bequemlich­keit halber“benutzt. Freiem Gelände dürfe man aber nicht dasselbe Vertrauen entgegenbr­ingen wie einer präpariert­en Piste, betonten die Richter. Es gibt daher keinen Schadeners­atz. (aich)

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