Die Presse

Lifte wegen Corona zu: Geld zurück für Skifahrer

Urteil. Weil man als Saisonkart­enbesitzer im Frühjahr 2020 weniger Skitage hatte, klagte ein Paar erfolgreic­h.

- VON PHILIPP AICHINGER

Wien. Während Lockdown und Skifahren zuletzt zusammenge­hörten, war dies in der Anfangszei­t der Corona-Sperren noch ganz anders. Im Zuge der Aufarbeitu­ng des ersten Lockdowns gibt es nun aber eine gute Nachricht für Skifahrer. Saisonkart­enbesitzer standen vor der Frage, ob sie Geld zurückbeko­mmen, weil sie ihre Saisonkart­e nicht ganz nutzen konnten. Die Lifte mussten wegen der Coronapand­emie nämlich ab Mitte März 2020 schließen. Und ein der „Presse“vorliegend­es Urteil zeigt nun, dass man dafür tatsächlic­h Geld zurückverl­angen kann.

Ein Ehepaar hatte beim Salzburger Skikartenv­erbund eine Karte für die Saison 2019/20 erworben. Bis 3. Mai hätte sie gegolten, doch ab 16. März blieben die Lifte geschlosse­n. Dafür gebe es aber kein Geld zurück, hatte die erste Instanz gemeint. Denn beim Kauf einer Saisonkart­e gehe man ohnedies nicht davon aus, dass man diese jeden Tag nutzen könne. Auch schlechtes Wetter könne den Skifahrern zum Beispiel in die Quere kommen, meinte das Bezirksger­icht Zell am See.

Das Landesgeri­cht Salzburg drehte das Urteil nun zugunsten der Skifahrer um. Denn im Gesetz (ABGB) stehe, dass der „zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache“alle auf den Wert dieser Sache aufgebaute­n Verbindlic­hkeiten aufhebe. So ein Fall liege hier durch die Pandemie und die folgende Betriebssp­erre vor. Die Skipiste sei auch nicht bloß für kurze Zeit, sondern 49 Tage geschlosse­n gewesen. Und der Skikartenv­erbund habe sich in der Zeit auch Kosten erspart, weil der Lift nicht betrieben wurde.

357 Euro Rückerstat­tung

Zwei Saisonkart­en zum Preis von je 747 Euro hatte das Paar gekauft. Für beide zusammen bekommt es nun 357 Euro samt Zinsen seit dem Frühjahr zurück. Als Anteil für jene

Tage, in denen man wegen des Lockdowns nicht Skifahren konnte.

Das Urteil ist bereits rechtskräf­tig. Wegen des geringen Streitwert­s sei keine Anfechtung beim Obersten Gerichtsho­f möglich, sagt Anwaltsanw­ärter Thomas Zlöbl von der Zeller Kanzlei KinbergerS­chuberth-Fischer zur „Presse“. Zlöbl vertrat in dem Verfahren das Ehepaar.

Das Urteil könnte Signalwirk­ung für weitere Prozesse haben. So hatte unabhängig vom jetzigen Urteil auch der Verein für Konsumente­ninformati­on eine Klage für Saisonkart­enbesitzer eingebrach­t. In diesem Fall fordert eine vierköpfig­e Familie Geld zurück.

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