Betrunkene müssen gerade heimgehen
Mann büßte nach Arbeit Unfallversicherungsschutz ein.
Wien. Ein tragisches Ende nahm ein Feierabend in der Arbeit für einen Dachdecker und Zimmerer in Oberösterreich. Nachdem er auf den Geburtstag eines Arbeitskollegen angestoßen hatte, wurde er auf dem Heimweg bei Dunkelheit im Bereich eines Schutzwegs niedergefahren und schwer verletzt. Ob dann auch noch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu Recht die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigerte, musste nun der Obersten Gerichtshof ( OGH) prüfen.
Die Mitarbeiter hatten sich nach Dienstschluss spätnachmittags im Sozialraum zum Umtrunk versammelt. Der spätere Kläger, der noch Stunden danach 1,6 Promille im Blut hatte, wollte dann wie gewohnt mit einem Bus nach Hause fahren. Als er den aus der Ferne bereits abfahren sah, entschied er sich für eine andere Busverbindung. Die weiter entfernte Haltestelle steuerte er aber nicht direkt an; vielmehr überquerte er aus nicht nachvollziehbaren Gründen mehrmals die Bundesstraße. Beim vierten Mal, mehr als eine halbe Stunde, nachdem er bei der Station hätte eintreffen können und nur noch auf den Bus hätte warten müssen, geschah das Unglück.
Wegen seiner schweren Verletzung wollte der Mann eine Versehrtenrente bekommen. Die AUVA lehnte jedoch ab, und auch das Oberlandesgericht Linz entschied abschlägig. Auch der OGH (10 ObS 8/21f ) hält nun fest, dass zwar weder die etwa einstündige Feier noch die Wahl eines anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Heimwegs den Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung auflöse. In diesem Fall aber habe der Mann wesentlich länger als nötig zum Bus gebraucht und überdies die bereits erreichte Haltestelle nochmals verlassen. Es bestand daher kein Unfallversicherungsschutz, der Mann bekommt keine Versehrtenrente. (kom)