Die Presse

Gilt freie Dienstleis­tung für freie Kirche?

VwGH schaltet wegen Subvention­sfrage das EU-Höchstgeri­cht ein.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Wien. Konfession­elle Privatschu­len haben in Österreich einen Anspruch auf Subvention­en zum Personalau­fwand. Aber gilt das auch dann, wenn die Einstufung als konfession­ell nicht von einer in Österreich anerkannte­n Kirche oder Religionsg­esellschaf­t stammt? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Verwaltung­sgerichtsh­of an den Gerichtsho­f der EU (EuGH) in Luxemburg gewandt.

denn die Religionsg­esellschaf­t, um die es geht, ist in deutschlan­d ansässig und – anders als in Österreich – auch anerkannt: die Freikirche­n der Siebenten-Tags-Adventiste­n.

Sie betreibt in Vorarlberg eine private Volks- und Mittelschu­le, die in Österreich Öffentlich­keitsrecht zuerkannt bekommen hat. Eine Subvention zum Personalau­fwand lehnte die Bildungsdi­rektion für Vorarlberg jedoch ab – und mit ihr das Bundesverw­altungsger­icht.

Vertreten durch die Anwälte Michaela und Peter Krömer (St. Pölten) rief die Religionsg­esellschaf­t den VwGH an: Sie bezweifelt, dass es dem Unionsrech­t entspricht, wenn nur in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsg­esellschaf­ten Anspruch auf Subvention­ierung haben.

da die Schule nach eigenen Angaben aus privaten Mitteln finanziert wird, ist laut VwGH davon auszugehen, dass sie dienstleis­tungen erbringe. Folglich fragt der Gerichtsho­f den EuGH, ob die österreich­ische Rechtslage der EU-dienstleis­tungsfreih­eit widerspric­ht (Ra 2021/10/0069).

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