Gilt freie Dienstleistung für freie Kirche?
VwGH schaltet wegen Subventionsfrage das EU-Höchstgericht ein.
Wien. Konfessionelle Privatschulen haben in Österreich einen Anspruch auf Subventionen zum Personalaufwand. Aber gilt das auch dann, wenn die Einstufung als konfessionell nicht von einer in Österreich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft stammt? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der EU (EuGH) in Luxemburg gewandt.
denn die Religionsgesellschaft, um die es geht, ist in deutschland ansässig und – anders als in Österreich – auch anerkannt: die Freikirchen der Siebenten-Tags-Adventisten.
Sie betreibt in Vorarlberg eine private Volks- und Mittelschule, die in Österreich Öffentlichkeitsrecht zuerkannt bekommen hat. Eine Subvention zum Personalaufwand lehnte die Bildungsdirektion für Vorarlberg jedoch ab – und mit ihr das Bundesverwaltungsgericht.
Vertreten durch die Anwälte Michaela und Peter Krömer (St. Pölten) rief die Religionsgesellschaft den VwGH an: Sie bezweifelt, dass es dem Unionsrecht entspricht, wenn nur in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Anspruch auf Subventionierung haben.
da die Schule nach eigenen Angaben aus privaten Mitteln finanziert wird, ist laut VwGH davon auszugehen, dass sie dienstleistungen erbringe. Folglich fragt der Gerichtshof den EuGH, ob die österreichische Rechtslage der EU-dienstleistungsfreiheit widerspricht (Ra 2021/10/0069).