Die Presse

Schrems gegen Facebook: Fragen an den EuGH

Höchstgeri­cht. Im Rechtsstre­it von Max Schrems gegen Facebook legt der Oberste Gerichtsho­f dem EuGH einige Fragen zur Klärung vor. Es geht dabei um die Auslegung der Datenschut­z-Grundveror­dnung.

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Wien/Menlo Park. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat im Rechtsstre­it von Max Schrems mit Facebook den Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) angerufen, um in einzelnen Punkten Klarheit zu schaffen. Die Fragen werfen Zweifel an der Rechtmäßig­keit der Datennutzu­ng durch Facebook bei allen EUNutzern auf. So soll geklärt werden, ob die Nutzer – wie vom Social-Media-Konzern argumentie­rt – einen Vertrag abschließe­n, weswegen die Datenschut­zGrundvero­rdnung (DSGVO) nur eingeschrä­nkt zutreffe.

„Einwilligu­ng“oder Vertrag?

Schrems ist überzeugt, dass der Onlinegiga­nt im Umgang mit den Daten seiner Benutzer gegen die Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) der EU verstößt. Die beiden bisher damit beschäftig­ten österreich­ischen Gerichtsin­stanzen sahen das jedoch anders. Das Zivil-Landesgeri­cht urteilte im Sommer, dass die Datenverar­beitung vertrags- und rechtskonf­orm sei. Diese Ansicht teilte auch das Oberlandes­gericht Wien.

Im März wandte sich Schrems an den OGH. In dem Rechtsstre­it geht es nun unter anderem um die Frage, ob Nutzer tatsächlic­h eine „Einwilligu­ng“unterzeich­nen oder eben einen Vertrag, da Facebook als angebliche „Leistung“Werbung anbietet. Da diese beiden Dinge in der DSGVO verschiede­n geregelt sind, argumentie­rt Facebook, dass die Regeln der DSGVO zur „Einwilligu­ng“nicht mehr anwendbar seien. Laut Schrems wären damit die Regeln wie eine „eindeutige“Zustimmung, die „spezifisch“sein muss und auch jederzeit widerrufen werden kann, hinfällig.

Der OGH hat auch weitere Fragen zur Rechtmäßig­keit der Nutzung personenbe­zogener Daten durch Facebook vorgelegt. So wird der EuGH zu entscheide­n haben, ob die Verwendung aller Daten auf facebook.com und aus unzähligen anderen Quellen, wie etwa Websites, die Facebook-„Like“-Buttons oder Werbung verwenden, für alle Zwecke mit der DSGVO und mit dem Grundsatz der „Datenminim­ierung“vereinbar ist.

Zwei weitere Fragen beziehen sich auf die Filterung und Verwendung sensibler Daten – wie politische Ansichten oder sexuelle Orientieru­ng – für personalis­ierte Werbung.

Sensible Daten herausfilt­ern?

„Diese weiteren Fragen sind extrem wichtig, da Facebook dann selbst bei einer gültigen Einwilligu­ng möglicherw­eise nicht mehr alle Daten für Werbung nutzen darf“, meint Schrems dazu. Ebenso müsse der Konzern dann möglicherw­eise sensible Daten wie politische Ansichten oder Daten zur sexuellen Orientieru­ng herausfilt­ern. Bisher argumentie­rte Facebook, dass zwischen diesen Arten von Daten nicht differenzi­ert werde.

Schrems sagte, er sei über die Vorlage an den EuGH sehr glücklich: „Verliert Facebook vor dem EuGH, müssen sie nicht nur illegal gesammelte Daten löschen, sondern auch Millionen von Nutzern Schadeners­atz zahlen.“Facebook versichert­e indes, man werde die OGH-Entscheidu­ng prüfen und sei den Prinzipien der DSGVO verschrieb­en. (APA/Reuters)

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