Größter Dank an die Kindeswohlkommission
„Kindesabschiebung: Welcher Bericht hat nun recht?“, 14. 7.
Den Mitgliedern der Kindeswohlkommission sei größter Dank ausgesprochen für das Bestreben, Kinderrechte in den Vordergrund zu rücken. Doch wer darf das Kind beim rechten Namen nennen? Teil der Problematik, wieso dem Kindeswohl in der Praxis nicht ausreichend Folge geleistet wird, liegt im materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 7 BVG-Kinderrechte. Aus kinderrechtlicher Sicht ist es sinnvoll, Art. 7 BVG-Kinderrechte zu streichen, zumindest in Bezug auf das Kindeswohl.
Neben der Frage der Rechtsanwendung ist auch die legistische Arbeit im Kinderrechtebereich nicht zu vernachlässigen. Wenn wirklich eine Evaluierung des Grundrechtsschutzes im BVGKinderrechte vorgenommen werden soll – wie im Regierungsprogramm 2020 vorgesehen –, so muss dem nicht bloß in Teilbereichen, wie etwa dem Asyl- und Fremdenrecht, sondern in vollem Umfang nachgekommen werden.
Außer den Rechten minderjähriger Flüchtlinge sind die gleichberechtigten Bildungschancen benachteiligter Kinder, die Stellung Jugendlicher im Strafrecht und nicht zuletzt das Recht auf eine saubere und gesunde Umwelt und auf den Fortbestand intakter Ökosysteme hervorzuheben. Wann, wenn nicht jetzt?
Dr. Paul Schwarzenbacher LL.M., 1070 Wien
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