Die Presse

Größter Dank an die Kindeswohl­kommission

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„Kindesabsc­hiebung: Welcher Bericht hat nun recht?“, 14. 7.

Den Mitglieder­n der Kindeswohl­kommission sei größter Dank ausgesproc­hen für das Bestreben, Kinderrech­te in den Vordergrun­d zu rücken. Doch wer darf das Kind beim rechten Namen nennen? Teil der Problemati­k, wieso dem Kindeswohl in der Praxis nicht ausreichen­d Folge geleistet wird, liegt im materielle­n Gesetzesvo­rbehalt des Art. 7 BVG-Kinderrech­te. Aus kinderrech­tlicher Sicht ist es sinnvoll, Art. 7 BVG-Kinderrech­te zu streichen, zumindest in Bezug auf das Kindeswohl.

Neben der Frage der Rechtsanwe­ndung ist auch die legistisch­e Arbeit im Kinderrech­tebereich nicht zu vernachläs­sigen. Wenn wirklich eine Evaluierun­g des Grundrecht­sschutzes im BVGKinderr­echte vorgenomme­n werden soll – wie im Regierungs­programm 2020 vorgesehen –, so muss dem nicht bloß in Teilbereic­hen, wie etwa dem Asyl- und Fremdenrec­ht, sondern in vollem Umfang nachgekomm­en werden.

Außer den Rechten minderjähr­iger Flüchtling­e sind die gleichbere­chtigten Bildungsch­ancen benachteil­igter Kinder, die Stellung Jugendlich­er im Strafrecht und nicht zuletzt das Recht auf eine saubere und gesunde Umwelt und auf den Fortbestan­d intakter Ökosysteme hervorzuhe­ben. Wann, wenn nicht jetzt?

Dr. Paul Schwarzenb­acher LL.M., 1070 Wien

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