Weniger bügeln wiegt toten Mann nicht auf
Frau erhält Geld, auch wenn die Wäsche weniger wurde.
Wien. Infolge einer FehlbehandlungimSpitalwarihrEhemann verstorben. Neben der Trauer stand für die Witwe die juristische Aufarbeitung des Falls an. Schließlich fehle ihr Mann auch für Arb eiten im Haushalt, betonte sie. Andererseits erspare sich die Frau aber nun Arbeit für den Mann, wie waschen und bügeln, erwiderten die Rechtsvertreter des Spitals. Doch greift dieses Argument?
Als Hinterbliebener hat man Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die der Getötete erbracht hätte. Der pensionierte Mann hat sämtliche Einkäufe für das Paar erledigt, die Mahlzeiten zubereitet und leichte Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung getätigt. Am Putzen war er beteiligt.
Dass sich der Zeitaufwand der Frau für von ihr getätigte Arbeiten (Wäsche und Bügeln) durch den Tod des Mannes verringert habe, könne sein, meinte der Oberste Gerichtshof (3 Ob 26/21a). Aber das heiße ja nicht, dass die Frau in der Zeit nun ausgerechnet jene anderen Arbeiten erledige, die ihr Mann gemacht habe. Die Frau habe ein Recht auf Ersatz der eineinhalb Arbeitsstunden, die ihr Mann vorher täglich im Haushalt für sie erbracht hat. (aich)