Steirischer Panther konnte straflos für Schweine werben
Wappen. Demonstranten führten ohne vorherige Anzeige ein Abbild des Landeswappens mit, Grazer Bürgermeister vergriff sich im Paragrafen.
Wien. Als im Sommer 2017 Tierschützer vor der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft aufmarschierten, um gegen Missstände in der Schweinehaltung zu protestieren, übersahen sie im Eifer des Gefechts den Schutz eines anderen Tieres: des Panthers, des steirischen Wappentiers. Der demonstrierende Verein und sein Obmann hatten es unterlassen, im Vorhinein anzuzeigen, dass sie das Landeswappen bei der Demonstration zeigen würden. Sie wurden bestraft – aber zu Unrecht, wie nun eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zeigt.
Bei der „Schweineschutz-Aktion“ging es speziell um die Steiermark, was die Veranstalter mit dem Wappen signalisieren wollten. Die Verwendung des Wappens ist aber gesetzlich reglementiert: Wer nicht kraft Gesetzes (Ämter, Behörden) oder Verleihung zur Führung des Wappens berechtigt ist, muss eine „sonstige Verwendung“der Landesregierung anzeigen; Ausnahmen bestehen etwa für Schulen oder Medien.
Siegfried Nagl (ÖVP), Vorgänger der neuen Grazer Bürgermeisterin Elke Kahr (KPÖ), verhängte gegen den Vereinsobmann eine Strafe von 300 Euro, weil eine vorherige Anzeige ans Amt der Steiermärkischen Landesregierung unterblieben war. Dagegen beschwerte sich der Obmann mit dem Argument, das Wappen sollte auf Fotos in Presseaussendungen und über soziale Netzwerke sichtbar gemacht werden, seine Verwendung falle unter die Ausnahmen.
Auf diese kreative Deutung brauchte sich das Landesverwaltungsgericht aber nicht einzulassen: Es hielt den Vorfall schon deshalb nicht für strafbar, weil Nagl mit dem Amt der Landesregierung den falschen Adressaten der (unterbliebenen) Anzeige identifiziert hatte. Denn diese wäre an die Landesregierung zu richten gewesen.
Lektionen für Bürgermeister
Der Bürgermeister legte daraufhin eine Amtsrevision an den VwGH ein – und musste sich dort die nächste juristische Lektion holen: Die Unterlassung der besagten Anzeige war – Schwein gehabt! – zum Zeitpunkt der Tat, am 7. Juni 2017, gar nicht strafbar. Unter der Sanktionsdrohung stand nur die Verwendung des Wappens „ohne erforderliche Genehmigung oder trotz Versagung“. Dem Obmann wurde deshalb etwas Falsches vorgeworfen, die Verwendung des Wappens, „ohne dies vorher (. . .) angezeigt zu haben“. Dieser Fauxpas konnte auch nicht nachträglich behoben werden, sodass der VwGH die Revision des Bürgermeisters nur zurückweisen konnte (Ra 2019/01/0273).
Aber Achtung: Mit einer Novelle im Jahr 2019 wurde auch die Unterlassung der Anzeige unter Strafe gestellt. Allerdings ohne Rückwirkung auf den Fall.