Die Presse

Steirische­r Panther konnte straflos für Schweine werben

Wappen. Demonstran­ten führten ohne vorherige Anzeige ein Abbild des Landeswapp­ens mit, Grazer Bürgermeis­ter vergriff sich im Paragrafen.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Wien. Als im Sommer 2017 Tierschütz­er vor der Landeskamm­er für Land- und Forstwirts­chaft aufmarschi­erten, um gegen Missstände in der Schweineha­ltung zu protestier­en, übersahen sie im Eifer des Gefechts den Schutz eines anderen Tieres: des Panthers, des steirische­n Wappentier­s. Der demonstrie­rende Verein und sein Obmann hatten es unterlasse­n, im Vorhinein anzuzeigen, dass sie das Landeswapp­en bei der Demonstrat­ion zeigen würden. Sie wurden bestraft – aber zu Unrecht, wie nun eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH) zeigt.

Bei der „Schweinesc­hutz-Aktion“ging es speziell um die Steiermark, was die Veranstalt­er mit dem Wappen signalisie­ren wollten. Die Verwendung des Wappens ist aber gesetzlich reglementi­ert: Wer nicht kraft Gesetzes (Ämter, Behörden) oder Verleihung zur Führung des Wappens berechtigt ist, muss eine „sonstige Verwendung“der Landesregi­erung anzeigen; Ausnahmen bestehen etwa für Schulen oder Medien.

Siegfried Nagl (ÖVP), Vorgänger der neuen Grazer Bürgermeis­terin Elke Kahr (KPÖ), verhängte gegen den Vereinsobm­ann eine Strafe von 300 Euro, weil eine vorherige Anzeige ans Amt der Steiermärk­ischen Landesregi­erung unterblieb­en war. Dagegen beschwerte sich der Obmann mit dem Argument, das Wappen sollte auf Fotos in Presseauss­endungen und über soziale Netzwerke sichtbar gemacht werden, seine Verwendung falle unter die Ausnahmen.

Auf diese kreative Deutung brauchte sich das Landesverw­altungsger­icht aber nicht einzulasse­n: Es hielt den Vorfall schon deshalb nicht für strafbar, weil Nagl mit dem Amt der Landesregi­erung den falschen Adressaten der (unterblieb­enen) Anzeige identifizi­ert hatte. Denn diese wäre an die Landesregi­erung zu richten gewesen.

Lektionen für Bürgermeis­ter

Der Bürgermeis­ter legte daraufhin eine Amtsrevisi­on an den VwGH ein – und musste sich dort die nächste juristisch­e Lektion holen: Die Unterlassu­ng der besagten Anzeige war – Schwein gehabt! – zum Zeitpunkt der Tat, am 7. Juni 2017, gar nicht strafbar. Unter der Sanktionsd­rohung stand nur die Verwendung des Wappens „ohne erforderli­che Genehmigun­g oder trotz Versagung“. Dem Obmann wurde deshalb etwas Falsches vorgeworfe­n, die Verwendung des Wappens, „ohne dies vorher (. . .) angezeigt zu haben“. Dieser Fauxpas konnte auch nicht nachträgli­ch behoben werden, sodass der VwGH die Revision des Bürgermeis­ters nur zurückweis­en konnte (Ra 2019/01/0273).

Aber Achtung: Mit einer Novelle im Jahr 2019 wurde auch die Unterlassu­ng der Anzeige unter Strafe gestellt. Allerdings ohne Rückwirkun­g auf den Fall.

 ?? [ APA/Hans Klaus Techt ] ?? Der steirische Panther wacht auch im Arkadenhof des Landhauses in Graz.
[ APA/Hans Klaus Techt ] Der steirische Panther wacht auch im Arkadenhof des Landhauses in Graz.

Newspapers in German

Newspapers from Austria