15.000 Euro Strafe wegen überhöhter Ablöse für Wohnung
Mietrecht. Der Mieter einer Genossenschaftswohnung in Wien verlangte vom Nachmieter zu viel für die vorhandene Einrichtung. Die Strafe hält in allen Instanzen.
Wien. Dass manche Mieter geförderter Wohnungen vor dem Auszug Nachmieter suchen und eine Ablöse für die Einrichtung verlangen, ist bekannt. Weniger verbreitet dürfte das Wissen darüber sein, welch drakonische Strafen zusätzlich zur drohenden Rückforderung fällig werden können, wenn jemand die weitergegebenen Investitionen zu hoch veranschlagt.
Der Mieter einer Genossenschaftswohnung in Wien Landstraße, der sich mit seiner Forderung im Recht gewähnt hatte, bekam jetzt die Härte des Mietrechtsgesetzes zu spüren. Die behauptete Ahnungslosigkeit entlastet ihn nicht.
Der Mann hatte auf Willhaben einen möglichen Nachfolger gefunden und 20.000 Euro für seine Investitionen und die noch junge Einrichtung verlangt. Als ein weiterer Interessent sich bereit erklärte, 28.000 Euro zu zahlen, besserte auch der erste nach und leistete diese Summe. Nach der Übergabe der Wohnung wandte er sich jedoch an die Schlichtungsstelle (MA 50) mit der Begründung, die Ablöse sei überhöht gewesen. Tatsächlich kamen die Sachverständigen des Magistrats auf einen Gegenwert von nur rund 12.000 Euro.
Während der Mann sich ans Gericht wandte (vor dem man sich auf die Rückzahlung von ebenfalls 12.000 Euro einigte), verständigte die MA 50 das Bezirksamt, das die Strafe mit 15.000 Euro festsetzte. Unddiehi elt auch vor dem Verwaltungsgericht Wien: Eine überhöhte Ablöse zu kassieren ist eine Verwaltungsübertretung, bei Erst- und Zweittätern mit bis zu 15.000 Euro Strafe zu ahnden. Sie soll aber den Wert der Überzahlung übersteigen und kann damit sogar maximal 22.500 Euro erreichen. Bloß wenn die Strafe die wirtschaftliche Existenz des Täters gefährdet, kann sie niedriger ausfallen, auch eine außerordentliche Strafmilderung ist möglich. Darauf plädierte Anwalt Josef Sailer (Bruck a. d. Leitha):
Sein Mandant und der Nachmieter seien sich über den Wert der übernommenen Gegenstände völlig einig gewesen; angesichts getätigter Ausgaben von 33.000 habe er 5000 Euro Abschlag für 3,5 Jahre Nutzung für vertretbar gehalten, ohne auch nur fahrlässig zu sein.
Das Gericht sah dies tatsächlich „nicht zwingend als schuldhafte Sorgfaltsverletzung“, doch hätte sich der Mieter an fachkundiger Stelle erkundigen können und müssen. Dass andere Interessenten gleich viel gezahlt hätten, ließ das Gericht nicht gelten, solle doch die Strafbestimmung genau dem Preistreiben zulasten Wohnungssuchender entgegenwirken.
Zwei Jahre später sagt der Verwaltungsgerichtshof: Eine außerordentliche Revision ist unzulässig, die Strafe jedenfalls nicht krass falsch bemessen (Ra 2020/06/ 0071). Anwalt Sailer hält diese hingegen im Vergleich zu manchen Urteilen nach dem Kriminalstrafrecht für „absolut unangemessen“.