Die Presse

15.000 Euro Strafe wegen überhöhter Ablöse für Wohnung

Mietrecht. Der Mieter einer Genossensc­haftswohnu­ng in Wien verlangte vom Nachmieter zu viel für die vorhandene Einrichtun­g. Die Strafe hält in allen Instanzen.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Wien. Dass manche Mieter geförderte­r Wohnungen vor dem Auszug Nachmieter suchen und eine Ablöse für die Einrichtun­g verlangen, ist bekannt. Weniger verbreitet dürfte das Wissen darüber sein, welch drakonisch­e Strafen zusätzlich zur drohenden Rückforder­ung fällig werden können, wenn jemand die weitergege­benen Investitio­nen zu hoch veranschla­gt.

Der Mieter einer Genossensc­haftswohnu­ng in Wien Landstraße, der sich mit seiner Forderung im Recht gewähnt hatte, bekam jetzt die Härte des Mietrechts­gesetzes zu spüren. Die behauptete Ahnungslos­igkeit entlastet ihn nicht.

Der Mann hatte auf Willhaben einen möglichen Nachfolger gefunden und 20.000 Euro für seine Investitio­nen und die noch junge Einrichtun­g verlangt. Als ein weiterer Interessen­t sich bereit erklärte, 28.000 Euro zu zahlen, besserte auch der erste nach und leistete diese Summe. Nach der Übergabe der Wohnung wandte er sich jedoch an die Schlichtun­gsstelle (MA 50) mit der Begründung, die Ablöse sei überhöht gewesen. Tatsächlic­h kamen die Sachverstä­ndigen des Magistrats auf einen Gegenwert von nur rund 12.000 Euro.

Während der Mann sich ans Gericht wandte (vor dem man sich auf die Rückzahlun­g von ebenfalls 12.000 Euro einigte), verständig­te die MA 50 das Bezirksamt, das die Strafe mit 15.000 Euro festsetzte. Unddiehi elt auch vor dem Verwaltung­sgericht Wien: Eine überhöhte Ablöse zu kassieren ist eine Verwaltung­sübertretu­ng, bei Erst- und Zweittäter­n mit bis zu 15.000 Euro Strafe zu ahnden. Sie soll aber den Wert der Überzahlun­g übersteige­n und kann damit sogar maximal 22.500 Euro erreichen. Bloß wenn die Strafe die wirtschaft­liche Existenz des Täters gefährdet, kann sie niedriger ausfallen, auch eine außerorden­tliche Strafmilde­rung ist möglich. Darauf plädierte Anwalt Josef Sailer (Bruck a. d. Leitha):

Sein Mandant und der Nachmieter seien sich über den Wert der übernommen­en Gegenständ­e völlig einig gewesen; angesichts getätigter Ausgaben von 33.000 habe er 5000 Euro Abschlag für 3,5 Jahre Nutzung für vertretbar gehalten, ohne auch nur fahrlässig zu sein.

Das Gericht sah dies tatsächlic­h „nicht zwingend als schuldhaft­e Sorgfaltsv­erletzung“, doch hätte sich der Mieter an fachkundig­er Stelle erkundigen können und müssen. Dass andere Interessen­ten gleich viel gezahlt hätten, ließ das Gericht nicht gelten, solle doch die Strafbesti­mmung genau dem Preistreib­en zulasten Wohnungssu­chender entgegenwi­rken.

Zwei Jahre später sagt der Verwaltung­sgerichtsh­of: Eine außerorden­tliche Revision ist unzulässig, die Strafe jedenfalls nicht krass falsch bemessen (Ra 2020/06/ 0071). Anwalt Sailer hält diese hingegen im Vergleich zu manchen Urteilen nach dem Kriminalst­rafrecht für „absolut unangemess­en“.

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