Die Presse

Unfall. Frau hätte den Monteur ihrer Bindung früher klagen müssen, weil eine Karte seinen Namen verriet.

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Wien. Selbst wenn man im Recht sein sollte, nutzt eine Klage wenig, wenn man sie zu spät einbringt. Bei Schadeners­atzansprüc­hen etwa hat man dafür drei Jahre Zeit. Gerechnet wird dies ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigt­e Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.

Da traf es sich nicht so gut, dass eine Frau erst im August 2020 eine Klage wegen eines Skiunfalls aus dem März 2016 einbrachte. Doch die Frau argumentie­rte damit, dass sie Zeit gebraucht habe, um in Erfahrung zu bringen, wer ihr damals die Bindung eingestell­t hatte. Doch hatte sie die Ski nicht einf ach so in Empfang genommen, sondern es war eine Grußbotsch­aft dabei. Und eben diese sollte der Frau nun juristisch auf den Kopf fallen.

Die erste Instanz sowie das zweitinsta­nzliche Oberlandes­gericht Innsbruck waren zum Schluss gekommen, dass die Frau ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht habe. Den Einwand der Verjährung hatte jener Mann erhoben, der der Frau vor dem Unglück die Bindung bei ihren Skiern eingestell­t hatte. Allerdings grob unfachgemä­ß, wie wiederum die Frau meinte. Ansonsten wäre sie nicht zu Sturz gekommen und hätte sich nicht verletzt, erklärte die Skifahreri­n.

Bereits früher hatte sie eine Klage gegen das Sportgesch­äft eingebrach­t, in dem der Bindungsmo­nteur arbeitet. Das nütze aber nun im Verfahren gegen den Mitarbeite­r selbst nichts, befand der Oberste Gerichtsho­f (OGH). Denn in dem vorangegan­genen Verfahren sei der nunmehr Beklagte weder als Partei noch als Nebeninter­ven ient beteiligt gewesen.

Skier gezielt übergeben

Also blieb nur noch die Chance, geltend zu machen, dass die Frau den Mann früher nicht hätte klagen können, weil sie von dessen persönlich­em Wirken an der Montage noch nicht wusste. Doch diese Behauptung übergehe zwei Punkte, sagten die Höchstrich­ter. Zum einen mache die Frau im Verfahren selbst geltend, dass sie die Skier damals ganz gezielt dem auserwählt­en Monteur übergeben habe, weil dieser über besondere Fachkenntn­isse verfüge. Und dann sei da noch eine Sache. Nämlich, dass die Ski samt ha ndgeschrie­bener Grußbotsch­aft vom Monteur zur Kundin zurückkame­n.

Der OGH (8 Ob 94/22i) hatte für die Frau deswegen nur eine weniger nette Grußbotsch­aft übrig: Nämlich dass ihre Revision zurückgewi­esen werde. (aich)

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