Unfall. Frau hätte den Monteur ihrer Bindung früher klagen müssen, weil eine Karte seinen Namen verriet.
Wien. Selbst wenn man im Recht sein sollte, nutzt eine Klage wenig, wenn man sie zu spät einbringt. Bei Schadenersatzansprüchen etwa hat man dafür drei Jahre Zeit. Gerechnet wird dies ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.
Da traf es sich nicht so gut, dass eine Frau erst im August 2020 eine Klage wegen eines Skiunfalls aus dem März 2016 einbrachte. Doch die Frau argumentierte damit, dass sie Zeit gebraucht habe, um in Erfahrung zu bringen, wer ihr damals die Bindung eingestellt hatte. Doch hatte sie die Ski nicht einf ach so in Empfang genommen, sondern es war eine Grußbotschaft dabei. Und eben diese sollte der Frau nun juristisch auf den Kopf fallen.
Die erste Instanz sowie das zweitinstanzliche Oberlandesgericht Innsbruck waren zum Schluss gekommen, dass die Frau ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht habe. Den Einwand der Verjährung hatte jener Mann erhoben, der der Frau vor dem Unglück die Bindung bei ihren Skiern eingestellt hatte. Allerdings grob unfachgemäß, wie wiederum die Frau meinte. Ansonsten wäre sie nicht zu Sturz gekommen und hätte sich nicht verletzt, erklärte die Skifahrerin.
Bereits früher hatte sie eine Klage gegen das Sportgeschäft eingebracht, in dem der Bindungsmonteur arbeitet. Das nütze aber nun im Verfahren gegen den Mitarbeiter selbst nichts, befand der Oberste Gerichtshof (OGH). Denn in dem vorangegangenen Verfahren sei der nunmehr Beklagte weder als Partei noch als Nebeninterven ient beteiligt gewesen.
Skier gezielt übergeben
Also blieb nur noch die Chance, geltend zu machen, dass die Frau den Mann früher nicht hätte klagen können, weil sie von dessen persönlichem Wirken an der Montage noch nicht wusste. Doch diese Behauptung übergehe zwei Punkte, sagten die Höchstrichter. Zum einen mache die Frau im Verfahren selbst geltend, dass sie die Skier damals ganz gezielt dem auserwählten Monteur übergeben habe, weil dieser über besondere Fachkenntnisse verfüge. Und dann sei da noch eine Sache. Nämlich, dass die Ski samt ha ndgeschriebener Grußbotschaft vom Monteur zur Kundin zurückkamen.
Der OGH (8 Ob 94/22i) hatte für die Frau deswegen nur eine weniger nette Grußbotschaft übrig: Nämlich dass ihre Revision zurückgewiesen werde. (aich)