Finanzämter bekommen bald Infos über Krypto-Assets
Datenaustausch. Ähnlich wie bei Bankdaten werden auch bei Krypto-Assets die Provider in absehbarer Zeit verpflichtet sein, die Steueransässigkeit ihrer Kunden zu erheben und Transaktionen von Steuerausländern zu melden. Dann schließt sich auch das Zeitfen
Wien. Wer jetzt Krypto-Assets hält, hat nach dem jüngsten Kursgemetzel andere Sorgen als die Gewinnversteuerung. Gewinne mit Bitcoin und Co. scheinen in weite Ferne gerückt. Aber das Blatt kann sich rasch wenden, vielleicht wird der Kursverfall von manchen auch für Zukäufe genützt – dann kann das Steuerthema schnell wieder relevant werden. Wobei es sogar derzeit einen aktuellen Aspekt hat: die Verlustverwertung.
Aber von Anfang an: Durch die Ökosoziale Steuerreform wurden für die Besteuerung sogenannter Kryptowährungen die Karten neu gemischt. Seit 1. März 2022 werden jene Krypto-Assets, die Akzeptanz als Tauschmittel genießen, steuerlich zum Kapitalvermögen gezählt. Damit erzielte Einkünfte fallen seither unter den KESt-Steuersatz von 27,5 Prozent. Und zwar unabhängig von einer Behaltedauer – das ist der Nachteil der neuen Regelung. Tendenziell ein Vorteil ist dagegen, dass auch für Einkünfte, die innerhalb eines Jahres ab Anschaffung erzielt werden (und die bisher als Spekulationsgewinne zu versteuern waren), nicht mehr der normale Einkommensteuersatz, sondern „nur“die KESt zu zahlen ist.
Und ja, die Verlustverwertung wird ebenfalls einfacher – jedenfalls für jene, die auch Wertpapiere halten: Konnten bisher Kryptowährungsverluste nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden, ist nun eine Aufrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus demselben Steuerjahr möglich – etwa mit Aktienerträgen. All das betrifft jedoch, von Sonderfällen abgesehen, nur Anschaffungen ab 1. März („Neuvermögen“; für Realisierungen in den ersten beiden Monaten 2022 kann in die Neuregelung hineinoptiert werden).
Bald mehr Transparenz
Ab 2024 werden zudem österreichische Dienstleister zum KESt-Abzug verpflichtet sein, bis dahin ist das auf freiwilliger Basis möglich. Andernfalls – und ebenso bei steuerpflichtigen Einkünften, die man im Ausland erzielt (oder mit Assets, die nicht unter die KESt-Regelung fallen) bleibt man selbst für die Versteuerung verantwortlich.
Und an diesem Punkt kommt ein zweites Regulativ ins Spiel: das am 10. Oktober veröffentlichte „Crypto-Asset Reporting Framework“der OECD. Dieses wird, wie die Deloitte-Steuerexperten Dominik Stundner und Robert Rzeszut im Gespräch mit der „Presse“betonen, höchstwahrscheinlich Eingang ins Unionsrecht finden.
Es geht dabei um den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten – ähnlich wie es bei Bankdaten längst der Fall ist. Auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in absehbarer Zeit die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden erheben und Transaktionen von Steuerausländern melden müssen. Diese Informationen werden dann grenzüberschreitend an die jeweils zuständigen Finanzbehörden weitergegeben (und zwar für alle KryptoAssets, nicht nur für Kryptowährungen). Der heimische Fiskus wird dann Informationen darüber erhalten, welche Krypto-Transaktionen
Steuerösterreicher in anderen am Datenaustausch teilnehmenden Ländern tätigen.
Der Countdown dafür läuft bereits: „Wenn die EU-Kommission schnell ist, könnten erstmals 2024 Daten aus dem Jahr 2023 gemeldet werden“, sagt Stundner. Mit einem Start 2025 – wobei dann Transaktionen aus dem Jahr 2024 die ersten wären, die gemeldet würden – ist aber jedenfalls zu rechnen. Und auch die Zahl der am Datenaustausch teilnehmenden Nicht-EULänder dürfte mit der Zeit steigen: Früher oder später werde wohl „ein weltumspannendes Netz entstehen“, erwartet Stundner.
Wobei der heimische Gesetzgeber das auch zum Anlass nehmen könnte, für österreichische Provider hinsichtlich österreichischer Kunden ebenfalls eine Meldepflicht einzuführen. „Bei KryptoAssets gibt es ja kein Bankgeheimnis, das dem entgegenstünde“, gibt Rzeszut zu bedenken. Relevant wäre das dann vor allem für Assets, bei denen der automatische KEStAbzug auch künftig nicht greift. Fazit: Die heimischen Finanzämter dürften in absehbarer Zeit recht umfassend über Krypto-Transaktionen Bescheid wissen.
Bald reinen Tisch machen
„Und wenn Meldungen dort einlangen, werden wohl auch Fragen zur Herkunft der Assets und zu früheren Transaktionen gestellt werden“, sagt Rzeszut. Damit kann es für jene eng werden, die bisher auf das Versteuern solcher Einkünfte (bei Altbestand: aus Deals innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) vergessen haben. Aufgerollt werden könne das bis zu zehn Jahre zurück. „Und sobald die Behörde nachfragt, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.“
Wer also reinen Tisch machen muss, sollte es bald tun. Schlagend wird die Steuerpflicht freilich erst, wenn man mit Krypto-Assets wirklich Einkünfte erzielt – bloß kaufen und halten (ohne laufende Einnahmen, etwa durch Lending) ist unproblematisch. „Das Tauschen einer Kryptowährung gegen eine andere gilt ebenfalls nicht als Realisierung“, sagt Stundner. Gemeldet werde aber künftig auch das.