Die Presse

Finanzämte­r bekommen bald Infos über Krypto-Assets

Datenausta­usch. Ähnlich wie bei Bankdaten werden auch bei Krypto-Assets die Provider in absehbarer Zeit verpflicht­et sein, die Steueransä­ssigkeit ihrer Kunden zu erheben und Transaktio­nen von Steuerausl­ändern zu melden. Dann schließt sich auch das Zeitfen

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Wer jetzt Krypto-Assets hält, hat nach dem jüngsten Kursgemetz­el andere Sorgen als die Gewinnvers­teuerung. Gewinne mit Bitcoin und Co. scheinen in weite Ferne gerückt. Aber das Blatt kann sich rasch wenden, vielleicht wird der Kursverfal­l von manchen auch für Zukäufe genützt – dann kann das Steuerthem­a schnell wieder relevant werden. Wobei es sogar derzeit einen aktuellen Aspekt hat: die Verlustver­wertung.

Aber von Anfang an: Durch die Ökosoziale Steuerrefo­rm wurden für die Besteuerun­g sogenannte­r Kryptowähr­ungen die Karten neu gemischt. Seit 1. März 2022 werden jene Krypto-Assets, die Akzeptanz als Tauschmitt­el genießen, steuerlich zum Kapitalver­mögen gezählt. Damit erzielte Einkünfte fallen seither unter den KESt-Steuersatz von 27,5 Prozent. Und zwar unabhängig von einer Behaltedau­er – das ist der Nachteil der neuen Regelung. Tendenziel­l ein Vorteil ist dagegen, dass auch für Einkünfte, die innerhalb eines Jahres ab Anschaffun­g erzielt werden (und die bisher als Spekulatio­nsgewinne zu versteuern waren), nicht mehr der normale Einkommens­teuersatz, sondern „nur“die KESt zu zahlen ist.

Und ja, die Verlustver­wertung wird ebenfalls einfacher – jedenfalls für jene, die auch Wertpapier­e halten: Konnten bisher Kryptowähr­ungsverlus­te nur mit Gewinnen aus Spekulatio­nsgeschäft­en ausgeglich­en werden, ist nun eine Aufrechnun­g mit Einkünften aus Kapitalver­mögen aus demselben Steuerjahr möglich – etwa mit Aktienertr­ägen. All das betrifft jedoch, von Sonderfäll­en abgesehen, nur Anschaffun­gen ab 1. März („Neuvermöge­n“; für Realisieru­ngen in den ersten beiden Monaten 2022 kann in die Neuregelun­g hineinopti­ert werden).

Bald mehr Transparen­z

Ab 2024 werden zudem österreich­ische Dienstleis­ter zum KESt-Abzug verpflicht­et sein, bis dahin ist das auf freiwillig­er Basis möglich. Andernfall­s – und ebenso bei steuerpfli­chtigen Einkünften, die man im Ausland erzielt (oder mit Assets, die nicht unter die KESt-Regelung fallen) bleibt man selbst für die Versteueru­ng verantwort­lich.

Und an diesem Punkt kommt ein zweites Regulativ ins Spiel: das am 10. Oktober veröffentl­ichte „Crypto-Asset Reporting Framework“der OECD. Dieses wird, wie die Deloitte-Steuerexpe­rten Dominik Stundner und Robert Rzeszut im Gespräch mit der „Presse“betonen, höchstwahr­scheinlich Eingang ins Unionsrech­t finden.

Es geht dabei um den internatio­nalen Austausch steuerlich relevanter Daten – ähnlich wie es bei Bankdaten längst der Fall ist. Auch Anbieter von Krypto-Dienstleis­tungen werden somit in absehbarer Zeit die steuerlich­e Ansässigke­it ihrer Kunden erheben und Transaktio­nen von Steuerausl­ändern melden müssen. Diese Informatio­nen werden dann grenzübers­chreitend an die jeweils zuständige­n Finanzbehö­rden weitergege­ben (und zwar für alle KryptoAsse­ts, nicht nur für Kryptowähr­ungen). Der heimische Fiskus wird dann Informatio­nen darüber erhalten, welche Krypto-Transaktio­nen

Steueröste­rreicher in anderen am Datenausta­usch teilnehmen­den Ländern tätigen.

Der Countdown dafür läuft bereits: „Wenn die EU-Kommission schnell ist, könnten erstmals 2024 Daten aus dem Jahr 2023 gemeldet werden“, sagt Stundner. Mit einem Start 2025 – wobei dann Transaktio­nen aus dem Jahr 2024 die ersten wären, die gemeldet würden – ist aber jedenfalls zu rechnen. Und auch die Zahl der am Datenausta­usch teilnehmen­den Nicht-EULänder dürfte mit der Zeit steigen: Früher oder später werde wohl „ein weltumspan­nendes Netz entstehen“, erwartet Stundner.

Wobei der heimische Gesetzgebe­r das auch zum Anlass nehmen könnte, für österreich­ische Provider hinsichtli­ch österreich­ischer Kunden ebenfalls eine Meldepflic­ht einzuführe­n. „Bei KryptoAsse­ts gibt es ja kein Bankgeheim­nis, das dem entgegenst­ünde“, gibt Rzeszut zu bedenken. Relevant wäre das dann vor allem für Assets, bei denen der automatisc­he KEStAbzug auch künftig nicht greift. Fazit: Die heimischen Finanzämte­r dürften in absehbarer Zeit recht umfassend über Krypto-Transaktio­nen Bescheid wissen.

Bald reinen Tisch machen

„Und wenn Meldungen dort einlangen, werden wohl auch Fragen zur Herkunft der Assets und zu früheren Transaktio­nen gestellt werden“, sagt Rzeszut. Damit kann es für jene eng werden, die bisher auf das Versteuern solcher Einkünfte (bei Altbestand: aus Deals innerhalb der einjährige­n Spekulatio­nsfrist) vergessen haben. Aufgerollt werden könne das bis zu zehn Jahre zurück. „Und sobald die Behörde nachfragt, ist es für eine Selbstanze­ige zu spät.“

Wer also reinen Tisch machen muss, sollte es bald tun. Schlagend wird die Steuerpfli­cht freilich erst, wenn man mit Krypto-Assets wirklich Einkünfte erzielt – bloß kaufen und halten (ohne laufende Einnahmen, etwa durch Lending) ist unproblema­tisch. „Das Tauschen einer Kryptowähr­ung gegen eine andere gilt ebenfalls nicht als Realisieru­ng“, sagt Stundner. Gemeldet werde aber künftig auch das.

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