Einladung ins Bad-Buffet macht Hilfe im Garten anmeldepflichtig
Wien. Der Tatzeitpunkt war nicht ganz einheitlich angegeben. Einmal hieß es an einem bestimmten Tag zu einer genauen Uhrzeit, ein andermal hieß es ab dem Tag davor in der Früh. Doch der Vorwurf war noch immer klar genug: Eine Frau habe jemanden zu Arbeiten in ihrem Garten in Niederösterreich herangezogen, ohne ihn vor Arbeitsantritt zur Unfallversicherung angemeldet zu haben.
Die beiden kannten einander seit Jahren, hatten sich zum Kartenspielen getroffen und zusammen das vom Freund der Gartenbesitzerin
betriebene Bad-Buffet besucht. Die Frau stellte die Arbeiten deshalb als bloßen Freundschaftsund Gefälligkeitsdienst hin. Eine finanzpolizeiliche Kontrolle ergab allerdings ein etwas anderes Bild: Da gab der Gärtner an, für die Arbeit im Sommer Essen und Trinken im erwähnten Buffet zu erhalten; weiters vermerkte er im Personenblatt „Trinkgeld?“, was darauf hindeutete, dass er ein solches zumindest erhoffte.
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verhängte deshalb gegen die Frau eine Geldstrafe in
Höhe von 365 Euro: Sie habe die Anmeldepflicht verletzt. Auch für das Landesverwaltungsgericht lag nicht die von der Frau behauptete Unentgeltlichkeit vor, genauso wenig wie eine „besondere spezifische Bindung“, die darauf hätte hindeuten können. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Einschätzung (trotz Tautologie) nichts auszusetzen: „Vom Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste“könne „nicht ausgegangen werden“, sagt der VwGH (Ra 2019/08/0029). Die Frau muss die Strafe zahlen. (kom)