Die Presse

Einladung ins Bad-Buffet macht Hilfe im Garten anmeldepfl­ichtig

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Wien. Der Tatzeitpun­kt war nicht ganz einheitlic­h angegeben. Einmal hieß es an einem bestimmten Tag zu einer genauen Uhrzeit, ein andermal hieß es ab dem Tag davor in der Früh. Doch der Vorwurf war noch immer klar genug: Eine Frau habe jemanden zu Arbeiten in ihrem Garten in Niederöste­rreich herangezog­en, ohne ihn vor Arbeitsant­ritt zur Unfallvers­icherung angemeldet zu haben.

Die beiden kannten einander seit Jahren, hatten sich zum Kartenspie­len getroffen und zusammen das vom Freund der Gartenbesi­tzerin

betriebene Bad-Buffet besucht. Die Frau stellte die Arbeiten deshalb als bloßen Freundscha­ftsund Gefälligke­itsdienst hin. Eine finanzpoli­zeiliche Kontrolle ergab allerdings ein etwas anderes Bild: Da gab der Gärtner an, für die Arbeit im Sommer Essen und Trinken im erwähnten Buffet zu erhalten; weiters vermerkte er im Personenbl­att „Trinkgeld?“, was darauf hindeutete, dass er ein solches zumindest erhoffte.

Die Bezirkshau­ptmannscha­ft Hollabrunn verhängte deshalb gegen die Frau eine Geldstrafe in

Höhe von 365 Euro: Sie habe die Anmeldepfl­icht verletzt. Auch für das Landesverw­altungsger­icht lag nicht die von der Frau behauptete Unentgeltl­ichkeit vor, genauso wenig wie eine „besondere spezifisch­e Bindung“, die darauf hätte hindeuten können. Der Verwaltung­sgerichtsh­of hat an dieser Einschätzu­ng (trotz Tautologie) nichts auszusetze­n: „Vom Vorliegen unentgeltl­icher Freundscha­fts- und Gefälligke­itsdienste“könne „nicht ausgegange­n werden“, sagt der VwGH (Ra 2019/08/0029). Die Frau muss die Strafe zahlen. (kom)

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