Beim Finanzamt um Stundung ansuchen
Im Geschäftsleben kann es vorkommen, dass aufgrund eines Liquiditätsengpasses ein Betrieb Steuern und Abgaben vorübergehend nicht begleichen kann. In so einem Fall kann und soll beim Finanzamt um Zahlungsaufschub angesucht werden.
Die Bundesabgabenordnung (BAO) bietet Unternehmen zwei Möglichkeiten der Zahlungserleichterung: Stundung und Ratenzahlung. Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Abgabenentrichtung hinausgeschoben, bei der Ratenbewilligung die Zahlung des ausstehenden Betrags in Teilbeträgen gestattet. Voraussetzung ist, dass die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Rechtzeitig Antrag stellen
Wichtig ist, Stundung oder Ratenzahlung spätestens bis zum Fälligkeitstag zu beantragen. So werden Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen vermieden. Im Antrag ist darzulegen, warum die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung erfüllt sind. Die Bewilligung liegt im Ermessen des Finanzamtes, das dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einbringung und den berechtigten Interessen der Partei abwägt. Bei Ablehnung eines fristgerecht eingebrachten Antrags auf Zahlungserleichterung gilt für die Zahlung eine Nachfrist von einem Monat. Bei gewünschter Ratenzahlung ist ein Abstattungsplan vorzuschlagen, der alle im Ratenzahlungszeitraum fälligen laufenden Zahlungen (z. B. ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen, nicht aber Selbstbemessungsabgaben) einbezieht. Tipp: Ein Teil des offenen Betrags (etwa ein Drittel) sollte möglichst sofort bezahlt und der Rest auf maximal zwölf Monatsraten aufgeteilt werden. Es empfiehlt sich, die Raten auch dann schon zu bezahlen, wenn das Zahlungserleichterungsansuchen noch nicht bewilligt bzw. erledigt ist.
Bei Zahlungserleichterungen für Selbstbemessungsabgaben (das sind z. B. Lohnabgaben, Umsatzsteuer) legt das Finanzamt einen strengeren Maßstab an, da diese Abgaben von Dritten getragen werden und vom Abgabepflichtigen für das Finanzamt einzubehalten sind. Zahlungserleichterungen werden hier nur in Ausnahmefällen gewährt. In der Antragsbegründung sollte man offenlegen, warum die zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuld unmöglich ist und auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (z. B. Saisonbetrieb, bisher pünktliche Zahlung) hinweisen.
Wurde eine Zahlungserleichterung bewilligt, müssen neben den vereinbarten Raten auch alle Selbstbemessungsabgaben pünktlich bezahlt werden, sonst wird der gesamte Steuerrückstand auf einmal fällig. Daher unbedingt neuerlich um Zahlungserleichterung ansuchen, bevor eine Rate nicht bezahlt werden kann.