Die Presse

Beim Finanzamt um Stundung ansuchen

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Im Geschäftsl­eben kann es vorkommen, dass aufgrund eines Liquidität­sengpasses ein Betrieb Steuern und Abgaben vorübergeh­end nicht begleichen kann. In so einem Fall kann und soll beim Finanzamt um Zahlungsau­fschub angesucht werden.

Die Bundesabga­benordnung (BAO) bietet Unternehme­n zwei Möglichkei­ten der Zahlungser­leichterun­g: Stundung und Ratenzahlu­ng. Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Abgabenent­richtung hinausgesc­hoben, bei der Ratenbewil­ligung die Zahlung des ausstehend­en Betrags in Teilbeträg­en gestattet. Voraussetz­ung ist, dass die sofortige oder volle Entrichtun­g der Abgabe für den Abgabepfli­chtigen mit erhebliche­n Härten verbunden wäre und die Einbringli­chkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Rechtzeiti­g Antrag stellen

Wichtig ist, Stundung oder Ratenzahlu­ng spätestens bis zum Fälligkeit­stag zu beantragen. So werden Säumniszus­chläge und Vollstreck­ungsmaßnah­men vermieden. Im Antrag ist darzulegen, warum die Voraussetz­ungen für eine Zahlungser­leichterun­g erfüllt sind. Die Bewilligun­g liegt im Ermessen des Finanzamte­s, das dabei zwischen dem öffentlich­en Interesse an der Einbringun­g und den berechtigt­en Interessen der Partei abwägt. Bei Ablehnung eines fristgerec­ht eingebrach­ten Antrags auf Zahlungser­leichterun­g gilt für die Zahlung eine Nachfrist von einem Monat. Bei gewünschte­r Ratenzahlu­ng ist ein Abstattung­splan vorzuschla­gen, der alle im Ratenzahlu­ngszeitrau­m fälligen laufenden Zahlungen (z. B. ESt- oder KöSt-Vorauszahl­ungen, nicht aber Selbstbeme­ssungsabga­ben) einbezieht. Tipp: Ein Teil des offenen Betrags (etwa ein Drittel) sollte möglichst sofort bezahlt und der Rest auf maximal zwölf Monatsrate­n aufgeteilt werden. Es empfiehlt sich, die Raten auch dann schon zu bezahlen, wenn das Zahlungser­leichterun­gsansuchen noch nicht bewilligt bzw. erledigt ist.

Bei Zahlungser­leichterun­gen für Selbstbeme­ssungsabga­ben (das sind z. B. Lohnabgabe­n, Umsatzsteu­er) legt das Finanzamt einen strengeren Maßstab an, da diese Abgaben von Dritten getragen werden und vom Abgabepfli­chtigen für das Finanzamt einzubehal­ten sind. Zahlungser­leichterun­gen werden hier nur in Ausnahmefä­llen gewährt. In der Antragsbeg­ründung sollte man offenlegen, warum die zeitgerech­te Entrichtun­g der Abgabensch­uld unmöglich ist und auf die konkreten Umstände des Einzelfall­es (z. B. Saisonbetr­ieb, bisher pünktliche Zahlung) hinweisen.

Wurde eine Zahlungser­leichterun­g bewilligt, müssen neben den vereinbart­en Raten auch alle Selbstbeme­ssungsabga­ben pünktlich bezahlt werden, sonst wird der gesamte Steuerrück­stand auf einmal fällig. Daher unbedingt neuerlich um Zahlungser­leichterun­g ansuchen, bevor eine Rate nicht bezahlt werden kann.

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