Die Presse

Bindung zu lang: 16 Monate bei Fitnessstu­dio

- OGH verbietet fünf Klauseln in Geschäftsb­edingungen.

Wien. Intranspar­ent, zu lang: Das ist die Vertragsbi­ndung bei zwei Betreibern von Fitnessstu­dios, gegen welche die Arbeiterka­mmer sich mit Verbandskl­agen durchgeset­zt hat. Der OGH hat auch vier weitere von der AK beanstande­te Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen der beiden Betreiber, die demselben Franchises­ystem angehören, als gesetzwidr­ig aufgehoben.

Die Mitgliedsc­haft sollte beiderseit­s mit drei Monaten Frist zum Monatsletz­ten gekündigt werden können, wobei das Mitglied für die ersten zwölf Monate darauf zu verzichten hatte. Macht also erst bei genauerem Hinsehen bis zu 16 Monaten, die noch dazu nicht durch hohe Investitio­ns- oder Personalko­sten gerechtfer­tigt sind (4 Ob 59/22p und 62/22d).

Ähnlich ungewöhnli­ch und benachteil­igend bzw. überrasche­nd waren Klauseln, die den Anbieter zum sofortigen Rauswurf von Kunden berechtige­n sollten: bei geschäftss­chädigende­n Äußerungen jeglicher Art, also auch wahren (unzulässig­e Beschränku­ng der Meinungsfr­eiheit), und beim Versuch, Mitglieder abzuwerben (was mit lauteren Methoden im Allgemeine­n erlaubt ist).

Die vierte Klausel verlangte Mitglieder­n die Einwilligu­ng in die Videoüberw­achung im Studio und die Speicherun­g und Verarbeitu­ng der gewonnenen persönlich­en Daten ab; der OGH sieht dadurch die Vorgaben der Datenschut­zgrundvero­rdnung verletzt.

Schließlic­h waren eine einmalige Verwaltung­spauschale, eine halbjährli­che Servicepau­schale und eine Gebühr für den Türöffner (je 19,90 Euro) allesamt gröblich benachteil­igend: Es war nicht ersichtlic­h, welche besonderen Leistungen ihnen gegenübers­tanden. Und sie widersprac­hen dem deklariert­en All-in-Konzept. (kom)

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