Kundenschreck Maskenpflicht ist Mieterrisiko
Keine Zinsreduktion für die Zeit zwischen Lockdowns.
Für Geschäftslokale, die wegen coronabedingt angeordneter Schließungen nicht genutzt werden konnten, mussten die Mieter vorübergehend keinen Zins zahlen. Das hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile – die Pandemie ist vor drei Jahren ausgebrochen – längst klargestellt. Aber was gilt in Zeiten, wo die Geschäfte zwar offenhalten durften, wegen AntiCorona-Maßnahmen aber dennoch kaum Kunden kamen?
Bis zu 70 % weniger Umsatz
Um diese Frage kreiste ein Verfahren, das die Vermieter eines Textilgeschäfts in Graz initiiert hatten. Dessen Betreiber hatte für die Zeiten zwischen den Lockdowns eins bis drei und unmittelbar danach nur einen reduzierten Mietzins gezahlt. Begründung: Durch Maskenpflicht, Abstandsregeln und Sperre der – für die Passantenfrequenz wichtigen – Gastronomie sei der Umsatz gegenüber den Vergleichsmonaten vor der Pandemie um zehn bis 70 Prozent gesunken. Onlinegeschäft wurde keines betrieben.
Wie nun der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte, können Umsatzrückgänge nur „dann zu einer Mietzinsminderung führen, wenn sie Ausdruck, das heißt unmittelbare Folge der – etwa wegen behördlicher Maßnahmen – eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals, sind“. Anderes gelte hingegen für Maßnahmen – wie Maskenpflicht und Abstandsregeln –, die bloß das Kundenverhalten beeinflussen, die Nutzbarkeit des Bestandobjekts jedoch nicht unmittelbar beeinflussten: In diesem Fall sind die Umsatzrückgänge „dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und rechtfertigen eine Minderung des vereinbarten Mietzinses nicht“, entschied der OGH (10 Ob 46/22w). (kom)