Keine Gnade für E-Scooter-Fahrerin
1,38 Promille. Verwaltungsgerichtshof verbietet außerordentliche Strafmilderung.
Wien. Wer mit dem Fahrrad oder einem E-Scooter unterwegs ist, braucht nur ein etwas weniger strenges Alkohollimit einzuhalten: 0,8 statt 0,5 Promille, wie es im Auto oder auf Motorrädern gilt. Bei stärkerer Alkoholisierung steigen die Strafen jedoch mit den Promillegrenzen genau gleich an (s. den nebenstehenden Artikel).
Auch eine Strafmilderung ist nicht so leicht zu erreichen, wie selbst das Landesverwaltungsgericht Wien vermeinte. Das musste eine Wienerin an ihrem eigenen Beispiel erfahren; sie war mit 1,38 Promille im Blut auf einem E-Scooter erwischt worden.
Gericht wollte Strafe halbieren
Die Landespolizeidirektion hatte die Mindeststrafe von 1200 Euro verhängt. Nach einer Beschwerde der Frau setzte das Gericht im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung den Betrag auf die Hälfte herab: Denn die Milderungsgründe – Geständnis, Schuldeinsicht, Unbescholtenheit – würden deutlich überwiegen gegenüber den nicht existenten Erschwerungsgründen.
Die Polizei war mit dieser Entscheidung gar nicht einverstanden und legte Amtsrevision ein: Ihrer Ansicht nach war der einzige relevante Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Und die allein reiche nicht für die Strafmilderung.
Zur gleichen Erkenntnis kam der VwGH, der einen um den anderen Milderungsgrund ausschloss: Ein Geständnis im Zuge eines Alkotests sei ohne Bedeutung; die Unbescholtenheit allein wiege nicht schwer genug, um den Ausschlag zu geben. Und die von der Frau noch als weiterer Grund ins Spiel gebrachte Unbesonnenheit nahm ihr das Höchstgericht schon gar nicht ab: Diese Unbesonnenheit würde nämlich voraussetzen, dass die Tat „aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begangen“worden wäre. Nur: Die Ertappte hatte selbst angegeben, wegen ihres Alkoholkonsums aufs Auto verzichtet und wegen der höheren Grenzwerte bewusst den Scooter gewählt zu haben (Ra 2023/02/0046).
Vor diesem Hintergrund konnte von Spontaneität keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht muss nochmals entscheiden, wird dabei aber die 1200-Euro-Grenze nicht unterschreiten können.