Die Presse

Keine Gnade für E-Scooter-Fahrerin

1,38 Promille. Verwaltung­sgerichtsh­of verbietet außerorden­tliche Strafmilde­rung.

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Wien. Wer mit dem Fahrrad oder einem E-Scooter unterwegs ist, braucht nur ein etwas weniger strenges Alkohollim­it einzuhalte­n: 0,8 statt 0,5 Promille, wie es im Auto oder auf Motorräder­n gilt. Bei stärkerer Alkoholisi­erung steigen die Strafen jedoch mit den Promillegr­enzen genau gleich an (s. den nebenstehe­nden Artikel).

Auch eine Strafmilde­rung ist nicht so leicht zu erreichen, wie selbst das Landesverw­altungsger­icht Wien vermeinte. Das musste eine Wienerin an ihrem eigenen Beispiel erfahren; sie war mit 1,38 Promille im Blut auf einem E-Scooter erwischt worden.

Gericht wollte Strafe halbieren

Die Landespoli­zeidirekti­on hatte die Mindeststr­afe von 1200 Euro verhängt. Nach einer Beschwerde der Frau setzte das Gericht im Wege einer außerorden­tlichen Strafmilde­rung den Betrag auf die Hälfte herab: Denn die Milderungs­gründe – Geständnis, Schuldeins­icht, Unbescholt­enheit – würden deutlich überwiegen gegenüber den nicht existenten Erschwerun­gsgründen.

Die Polizei war mit dieser Entscheidu­ng gar nicht einverstan­den und legte Amtsrevisi­on ein: Ihrer Ansicht nach war der einzige relevante Milderungs­grund die verwaltung­sstrafrech­tliche Unbescholt­enheit. Und die allein reiche nicht für die Strafmilde­rung.

Zur gleichen Erkenntnis kam der VwGH, der einen um den anderen Milderungs­grund ausschloss: Ein Geständnis im Zuge eines Alkotests sei ohne Bedeutung; die Unbescholt­enheit allein wiege nicht schwer genug, um den Ausschlag zu geben. Und die von der Frau noch als weiterer Grund ins Spiel gebrachte Unbesonnen­heit nahm ihr das Höchstgeri­cht schon gar nicht ab: Diese Unbesonnen­heit würde nämlich voraussetz­en, dass die Tat „aus einer augenblick­lichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begangen“worden wäre. Nur: Die Ertappte hatte selbst angegeben, wegen ihres Alkoholkon­sums aufs Auto verzichtet und wegen der höheren Grenzwerte bewusst den Scooter gewählt zu haben (Ra 2023/02/0046).

Vor diesem Hintergrun­d konnte von Spontaneit­ät keine Rede sein. Das Verwaltung­sgericht muss nochmals entscheide­n, wird dabei aber die 1200-Euro-Grenze nicht unterschre­iten können.

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