Misshandlung? Verjährung hilft Patres und Stift
Opfer von Schlägen in Internat klagte zu spät.
Die körperlichen Folgen dieser Misshandlungen dauern länger an, als eine rechtliche Abhilfe dagegen möglich ist: In den 1960er-Jahren wurde ein damals 12- bzw. 13-Jähriger im Internat eines Stifts von zwei Patres, die dort als Erzieher tätig waren, in unterschiedlicher Weise geschlagen – auch mit einem Ledergürtel. Er erlitt dadurch eine Wunde am Gesäß, die seither regelmäßig alle zwei Monate aufbricht.
Klage auf 385.000 Euro
Erst im Jahr 2013 klagte der Mann den Internatsbetreiber und die Patres auf Schadenersatz, und zwar in Höhe von 385.000 Euro: zu spät, wie nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigte (1 Ob 71/23g).
Selbst die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren war nämlich schon geraume Zeit abgelaufen. Sie war auch nicht aus gesundheitlichen Gründen beim Kläger gehemmt: Nach den gerichtlichen Feststellungen litt er vom Beginn seiner Volljährigkeit 1973 bis 2013 an keiner psychischen Störung, die das Potenzial gehabt hätte, ihn am Geltendmachen von Ansprüchen oder am Einbringen einer Klage zu hindern.
„Gelegentliche Ohrfeigen“
Die Beklagten haben auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Internatsbetreiber bestätigte in einem Schreiben im Jahr 2010 nur, dass es „leider zu gelegentlichen Ohrfeigen gegenüber Schülern“gekommen sei. Sollte der Kläger dadurch einen bleibenden Hörschaden erlitten haben, sei man trotz Verjährung zum Schadenersatz bereit. Darüber hinausgehende „Züchtigungen“wurden jedoch bestritten. Auch nach Meinung des Höchstgerichts waren von dem Schreiben keine anderen als die – beim Kläger gar nicht festgestellten – Hörschäden erfasst. (kom)