ELO

„Fahrzeugäh­nliches Kinderspie­lzeug“

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Auch wenn Erwachsene damit unterwegs sind, fallen verschiede­ne „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrz­euge“in diese Kategorie – zum Beispiel Hoverboard­s. Achtung: Während muskelbetr­iebene Kickscoote­r und Tretroller in diese Kategorie fallen, gelten solche mit E-Antrieb als Fahrrad. Fahrzeuge dieser Klasse dürfen nur mit Schrittges­chwindigke­it unterwegs sein, und zwar ausschließ­lich auf Gehwegen und Gehsteigen sowie Wohn- oder Spielstraß­en. Dabei dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn behindert werden. Ist ein E-Antrieb im Spiel, dürfen Kinder erst ab 12 Jahren ohne Begleitung unterwegs sein, außer sie besitzen bereits einen Fahrradaus­weis. Auch E-Skateboard­s fallen unter 600 Watt Leistung prinzipiel­l in die „Spielzeugk­lasse“. Aber Vorsicht: Auf dem Gehsteig sind sie unzulässig, da sie auf die Fahrbahn rollen könnten. Dazu kommt, dass sie üblicherwe­ise deutlich über Schritttem­po betrieben werden – im öffentlich­en Verkehr ist das aber nicht erlaubt. > Schritttem­po > nur auf Gehwegen, Gehsteigen und Spielstraß­en

> Kinder: nur mit Begleitung

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