„Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“
Auch wenn Erwachsene damit unterwegs sind, fallen verschiedene „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“in diese Kategorie – zum Beispiel Hoverboards. Achtung: Während muskelbetriebene Kickscooter und Tretroller in diese Kategorie fallen, gelten solche mit E-Antrieb als Fahrrad. Fahrzeuge dieser Klasse dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein, und zwar ausschließlich auf Gehwegen und Gehsteigen sowie Wohn- oder Spielstraßen. Dabei dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn behindert werden. Ist ein E-Antrieb im Spiel, dürfen Kinder erst ab 12 Jahren ohne Begleitung unterwegs sein, außer sie besitzen bereits einen Fahrradausweis. Auch E-Skateboards fallen unter 600 Watt Leistung prinzipiell in die „Spielzeugklasse“. Aber Vorsicht: Auf dem Gehsteig sind sie unzulässig, da sie auf die Fahrbahn rollen könnten. Dazu kommt, dass sie üblicherweise deutlich über Schritttempo betrieben werden – im öffentlichen Verkehr ist das aber nicht erlaubt. > Schritttempo > nur auf Gehwegen, Gehsteigen und Spielstraßen
> Kinder: nur mit Begleitung