Menschenrecht auf Inzest
seit Jahren für Aufsehen sorgt: Mit drei Jahren war Patrick S. in ein Kinderheim gekommen und dann adoptiert worden. Erst als er 24 Jahre alt war, lernte er seine um acht Jahre jüngere Schwester kennen. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung. Das Paar lebte jahrelang zusammen und bekam zwischen 2001 und 2005 vier Kinder, von denen zwei leicht behindert sind.
Patrick S. wurde daraufhin wegen Inzests angeklagt und verurteilt. Er wollte sich zurwehr setzen und zog bis vor das deutsche Verfassungsgericht, das seine Beschwerde 2008 abwies.
Der Mann musste seine Strafen absitzen. Laut seinem Anwalt Endrik Wilhelm verbrachte er drei Jahre und einen Monat hinter Gittern. Die Verfahren gegen die Schwester, die geistig leicht beeinträchtigt ist, wurden hingegen eingestellt.
Mit sechs Stimmen gegen eine entschied damals das Verfassungsgericht, Ziel des Gesetzgebers sei es, „die familiäre Ordnung vor den schädigendenwirkungen des Inzests“zu bewahren. Dasverbot sei auch kein „unzulässiger Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“, da der Beischlaf zwischen Geschwistern auch „in die Familie und die Geaufgrund sellschaft hineinwirken“und negative Folgen für gezeugte Kinder haben könnte. Die Karlsruher Richter präzisierten, das Verbot gelte nur für den Beischlaf, andere Sexualpraktiken und „Möglichkeiten intimer Kommunikation“blieben straffrei.
Der Leipziger wirft der deutschen Justiz vor, die Strafermittlungen gegen ihn hätten seine Familie zerstört. Nach Angaben seines Anwalts trennte sich das Paar der Verurteilung des Mannes. Drei der Kinder leben heute in Pflegefamilien, die jüngste Tochter ist bei ihrer Mutter.
Die Schwester und Ex-freundin des wegen Inzests verurteilten Patrick S. sagte in einem Interview: „Es ist in Ordnung, dass Inzest strafbar ist. Ich habe Schuldgefühle deswegen. Früher war ich jung und hatte irgendwie Sehnsucht nach Liebe. Aber ich würde das nie wieder machen. Ich würde auch niemandem dazu raten. Mit Patrick will ich nichts mehr zu tun haben.“
Im österreichischen Strafgesetzbuch gilt laut dem „Blutschande“211, Absatz 3, für Inzest eine Strafandrohung von bis zu sechsmonaten.
Das Straßburgerurteil ist noch nicht rechtskräftig.