Kleine Zeitung Kaernten

Lehrerin blitzte mit Klage gegen Schuldirek­torab

St. Veiterin stürzte in der Schule zwei Mal mit verschiede­nen Sesseln und verletzte sich. Dafür verklagte sie einen Schüler und den Direktor.

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DMANUELA KALSER er „Sesselstur­z“in einer St. Veiter Hauptschul­e ist um ein Kapitel reicher: Wie berichtet, klagte eine Lehrerin einen ehemaligen Schüler (16). Der Bursche soll einen Sessel so sabotiert haben, dass sie damit vor der gesamten Klasse zu Boden gestürzt ist und verletzt wurde (siehe links). Doch die Frau stürzte danach noch ein zweites Mal. Auch wenn es kurios klingt: Sie sagt, sie sei mit einem anderen Sessel, in einer anderen Klasse, an einem anderen Tag wieder zu Boden gekracht. Wegen dieseszwei­tenUnfalls klagte sie den Direktor. Er sollte einen Teil ihrer GesamtFord­erung von 10.000 Euro übernehmen. Doch mit dieser Klage blitzte sie vor Gericht ab.

„Der Direktor wusste, dass der Sessel einsturzge­fährdet ist, weil er zuvor selber darauf saß. Er hätte das wackelige Möbelstück entfernen müssen“, argumentie­rte Gottfried Kassin, der Anwalt der Lehrerin. Peter Kasper, der Anwalt des Direktors, konterte: „Für meinen Mandanten war keine Gefahr erkennbar.“Außerdem sei ein Direktor nicht für den Erhalt von Möbeln zuständig. DasWichtig­ste sei aber: Es sei rechtlich gar nicht möglich, den Direktor haftbar zu machen. „Die Lehrerin muss den Schulerhal­ter klagen.“DieserMein­ungwar auch Richter Wilhelm Waldner, er wies die Klage der Pädagogin zurück. Eine derartigeK­lage könne sich immer nur gegen den Schulerhal­ter richten – also gegen die Republik, das Land oder die Gemeinde. „Das heißt, da muss das Amtshaftun­gsgesetz angewendet werden“, entschied der Richter. Der Direktor als Privatpers­on sei für einen Prozess die falsche Adresse. Diese Entscheidu­ng ist noch nicht rechtskräf­tig.

Das Problem der Lehrerin ist: Sie wurde, laut eigenen Angaben, bei den Sesselstür­zen schwer verletzt, und habe tausende Euro für Behandlung­en bezahlt. Es gäbe für sie aber keine Versicheru­ng, die sie für die Ausgaben oder die Schmerzen entschädig­t. „Daher blieb mir nichts anderes übrig, als den Schüler und den Direktor zu klagen.“

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