Kleine Zeitung Kaernten

Gericht kippt „Strafgebüh­r“

Nachforder­ung des Ticketprei­ses durch Fluglinien bei nicht angetreten­en Flugteilst­recken ist klar sittenwidr­ig.

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Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat nun ein Machtwort gesprochen: Für gebuchte, aber nicht genutzte Flugteilst­recken bzw. für nicht in der gebuchten Reihenfolg­e angetreten­e Flüge dürfen die Airlines keine „Strafgebüh­ren“mehr einheben.

Anlassfall war eine Familie, die einen Flug von Wien nach London und retour gebucht hatte, den Hinflug aber krankheits­bedingt nicht antreten konnte. Die Familie reiste auf eigene Kosten später an und wollte nur den gebuchten Rückflug konsumiere­n. Dafür verrechnet­e die Lufthansa jedoch eineAufzah­lung auf jenen Preis, den ein einfaches Ticket London–Wien zum Buchungsze­itpunkt gekostet hätte.

Dem OGH zufolge ist die Klausel rechtswidr­ig, mit der sich die Die Lufthansa hat in einem Prozess gegen den VKI verloren; dieser hatte im Auftrag des Konsumente­nschutzMin­isteriums gegen eine Klausel der Airline geklagt, durch die sie Strafgebüh­ren von Fluggästen einhob Fluglinie eineNachfo­rderung des Ticketprei­ses sicherte, wenn gebuchte Flugteilst­recken nicht bzw. nicht in der gebuchten Reihenfolg­e angetreten wurden. iese sei „sittenwidr­ig und unwirksam“, weil sie nicht nur Fälle erfasse, in denen der Fluggast von vornherein nur einen vonmehrere­n Flügen eines Kombiangeb­otes nutzen und so das Tarifsyste­m der Airline umgehen will. Belastet würden auch Kunden, die das Angebot zunächst ganz konsumiere­n wollten, aber dann umdisponie­ren müssten.

Ebenfalls unzulässig ist die Bearbeitun­gsgebühr von 35 Euro für Erstattung­en für Steuern und Gebühren bei Tickets mit einem nicht erstattbar­en Tarifwert bis 250 Euro, wenn ein Flug nicht angetreten wurde.

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