Gericht kippt „Strafgebühr“
Nachforderung des Ticketpreises durch Fluglinien bei nicht angetretenen Flugteilstrecken ist klar sittenwidrig.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun ein Machtwort gesprochen: Für gebuchte, aber nicht genutzte Flugteilstrecken bzw. für nicht in der gebuchten Reihenfolge angetretene Flüge dürfen die Airlines keine „Strafgebühren“mehr einheben.
Anlassfall war eine Familie, die einen Flug von Wien nach London und retour gebucht hatte, den Hinflug aber krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Die Familie reiste auf eigene Kosten später an und wollte nur den gebuchten Rückflug konsumieren. Dafür verrechnete die Lufthansa jedoch eineAufzahlung auf jenen Preis, den ein einfaches Ticket London–Wien zum Buchungszeitpunkt gekostet hätte.
Dem OGH zufolge ist die Klausel rechtswidrig, mit der sich die Die Lufthansa hat in einem Prozess gegen den VKI verloren; dieser hatte im Auftrag des KonsumentenschutzMinisteriums gegen eine Klausel der Airline geklagt, durch die sie Strafgebühren von Fluggästen einhob Fluglinie eineNachforderung des Ticketpreises sicherte, wenn gebuchte Flugteilstrecken nicht bzw. nicht in der gebuchten Reihenfolge angetreten wurden. iese sei „sittenwidrig und unwirksam“, weil sie nicht nur Fälle erfasse, in denen der Fluggast von vornherein nur einen vonmehreren Flügen eines Kombiangebotes nutzen und so das Tarifsystem der Airline umgehen will. Belastet würden auch Kunden, die das Angebot zunächst ganz konsumieren wollten, aber dann umdisponieren müssten.
Ebenfalls unzulässig ist die Bearbeitungsgebühr von 35 Euro für Erstattungen für Steuern und Gebühren bei Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis 250 Euro, wenn ein Flug nicht angetreten wurde.
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