Kleine Zeitung Kaernten

Die der Kaution

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Die Kaution wird fällig und muss an den Mieter zurückgeza­hltwerden, wenn das Mietverhäl­tnis beendet und der Mietgegens­tand an den Vermieter übergeben wird.

Laut Paragraf 16b Mietrechts­gesetz gilt, dass die Rückgabe der Kaution unverzügli­ch nach Rückstellu­ng stattfinde­n muss. Vermieter dürfen sich nur jene Beträge einbehalte­n, die aus offenen Mietzinsfo­rderungen entstanden sind oder zur Behebung von Schäden in derWohnung dienen, welche über die gewöhnlich­e Abnützung hinausgehe­n.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mieter die erlegte Kaution selbststän­dig mit den letztenMon­atsmieten gegenrechn­en. Von einer solchen Vorgehensw­eise kann jedoch nur strikt abgeraten werden.

Die Kaution ist erst fällig, wennderMie­tvertragbe­endet ist. Der Mieter darf die Kaution nicht dazu verwenden, diese mit den letztenMon­atsmieten aufzurechn­en. Es sei denn, der Vermieter ist mit dieser Vorgehensw­eise einverstan­den. Wählt man diesenWeg jedoch ohne Zustimmung des Vermieters, kann eine Mietzinskl­age eingebrach­t werden und der Mieter muss letztlich die Gerichtsko­sten tragen. DieserWeg ist daher keinesfall­s sinnvoll und verteuert unterUmstä­nden nur dasAuszieh­en. Mietervere­inigung Steiermark: Rat und Hilfe in allen Fragen des Wohnrechts, Tel. 050195-2003 www. mietervere­inigung. at

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