Geldverschwendungoder notwendiger Prozess?
Teurer Kampf durch die Instanzen um heimische Pensionsnachzahlung von insgesamt 540 Euro für mazedonischen Staatsbürger. Strittig ist, ob der Bescheid in deutscher Sprache rechtsgültig zugestellt wurde.
An diesem Fall sieht man, welche Kosten die Bürokratie verschlingen kann. Ich kämpfe um die Nachzahlung einer Pension von 18 Euro im Monat für zwei Jahre, also um insgesamt 540 Euro. Für einen betagten 80-jährigen Mann!“, berichtet Julia Eckhart. Die Grazer Rechtsanwältin wurde dem Mazedonier, der einmal in Österreich gearbeitet hat, im Rahmen einer Verfahrenshilfe zugeteilt.
Was die Juristin an diesem Fall so irritiert: Ganz egal, wie der Prozess ausgeht, zahlen muss immer der Steuerzahler! Auf jeden Fall die Prozesskosten, vielleicht auch die strittige Pension und die Kosten für die Rechtsanwältin. Verschlungen wurden bisher schon große Summen. „Allein an Übersetzungskosten sind 3000 Euro angefallen“, erzählt Eckhart. Das Verfahren ging bis zum Oberlandesgericht und wurde nun an die erste Instanz zurückverwiesen. Eine Befassung der Höchstgerichte scheint nicht ausgeschlossen.
Amtssprache
Gestritten wird um die Frage, ob der Bescheid der Pensionsversicherung in deutscher Sprache rechtsgültig war. „Es ist mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger verfahrenseinleitende Schriftstücke zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und nicht übersetzt sind. Grundvoraussetzung jeder wirksamen Zustellung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht“, erkannte das Oberlandesgericht.
„Das ist ein Wahnsinnsfall“, räumt PeterWolff von der Pensionsversicherung (PV) in Wien ein und erklärt: „Wir stellen Bescheide nur in unserer Amtssprache, also in Deutsch, aus. Wir haben noch nie einen in einer anderen Sprache verfasst!“Und auch der Vorwurf der Geldverschwendung könne der PV nicht gemacht werden. Zum Zeitpunkt des ersten Antrags hätten dem Mann fünf Monate für die Gewährung einer Pension gefehlt.
„Das ist im Gesetz so festgelegt. Auch wenn’s nur um einen geringen Betrag geht: Wir können die Pension für diese zwei Jahre nicht zuerkennen. Die Notbremse kann nur der Kläger ziehen!“, istWolff überzeugt.
Zustellungsgesetz
„Ich bin überzeugt, dass mein Mandant bereits beim ersten Antrag im Jahr 2000 die nötigen Monate gehabt hat. Im Prinzip muss aber geklärt werden, ob das Zustellungsgesetz auch für die Pensionsversicherung gilt, ob also Bescheide in der jeweiligen Landessprache zugestelltwerden müssen“, präzisiert Eckhart. Schwerwiegend ist für die Rechtsanwältin an diesem Fall, dass „mein Mandant bereits ein hohes Alter hat und nicht vorhersehbar ist, wie lange dieser Prozess noch dauern wird“.