OhneRechtsgrundlage
tik an Behörden undWietersdorfer & Peggauer (w&p).
Besonders scharf gehen die Wissenschafter mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) St. Veit ins Gericht. Am 29. Juni 2011 nahm die BH, nach zweitägiger Prüfung, mit Bescheid zur Kenntnis, dass sich w&p durch eine Änderung der Betriebsweise „ freiwillig strengeren, nämlich um zehn Prozent verringerten, Emissionsgrenzwerten unterwirft“. Die Funk-Kommission kritisiert, „ dass sich die Behörde mit der bloßen Behauptung einer freiwilligen Einhaltung von niedrigeren Emissionsgrenzwerten begnügt hat, ohne dass dies durch irgendwelche baulichen oder betrieblichen Änderungen gestützt gewesen wäre“.
Wietersdorfer beantragte die Maßnahme, um, vereinfacht beschrieben, gesetzliche Vorgaben einhalten zu können. „ Hier wurde ein Behördenverfahren anscheinend dazu verwendet, um einem Anlagenbetreiber in Hinblick auf ein anderes Behördenverfahren eine bessere Position (...) zu ermöglichen. Die Vermutung eines (...) gezielten Vorgehens ist nicht von derHand zuweisen“, heißt es im Prüfbericht.
Wenig Positives findet die Funk-Kommission auch an der Tatsache, dass die Verwertung von giftigemBlaukalk durchw&p nur durch ein sogenanntes Anzeigeverfahren genehmigt worden ist und nicht etwa in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Dimension sei in den dafür relevanten Bescheiden von 2010 und 2012 „ wohl verkannt“worden. Das Land ist davon ausgegangen, dass dieVerunreinigungen im Kalk (HCB, aber auch Quecksilber) „ im Regelfall als unproblematisch anzusehen ist“. Zudem sei, so die Behörde, „ für mögliche Ausnahmefälle mit problematischen Verunreinigungen bereits im genehmigten Bestand ausreichend Vorsorge getroffen“. Gemeint ist der UVPBescheid von 2003. Doch bei dessen Erstellung war Blaukalk gar keinThema. Fazit der Funk-Kommission: „ Mit diesem Argument wird definitiv der Boden der maßgeblichen Rechtslage verlassen.“
Ob und für wen das Konsequenzen hat, muss die Landesregierung beurteilen.