Doppelte Strafen für Körperverletzung
Reform der Strafprozessordnung sorgt für Balance im Rechtssystem.
Ärger über unverhältnismäßig hohe Strafen bei Eigentumsdelikten und vergleichsweise geringe für Delikte gegen Leib und Leben machten eine systematische Reform des Strafrechts nötig. Am Dienstag passierte das umfangreiche Werk, das mehr als 200 Tatbestände neu definiert und ab 1. Jänner 2016 gelten soll, den Ministerrat.
Die Strafdrohung wird verdoppelt; auf absichtliche Körperverletzung stehen künftig ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, mit Todesfolge fünf bis 15 Jahre.
Körperverletzung:
Bei den bisher vergleichsweise strenger geahndeten Vermögensdelikten werden die Strafrahmen beibehalten, die Wertgrenze aber hinaufgesetzt: Diebe und Betrüger müsge,
Vermögensdelikte:
sen erst mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen, wenn ihnen ein Schaden von mehr als 300.000 Euro statt bisher 30.000 nachzuweisen ist.
Bis zu sechs Monate Haft drohen nun für entwürdigende Berührungen an Körperstellen, die der Geschlechtssphäre zuordenbar sind. „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ist mit bis zu zwei Jahren Haft strafbar. Gemeint sind Fälle, in denen sich Opfer aus Angst nicht wehren.
Es gilt das Prinzip „Therapie statt Strafe“. Kauf und Besitz von Kleinstmengen für den Eigengebrauch führen nicht mehr automatisch zur Strafanzei-
Sexuelle
Belästigung:
Drogendelikte:
wenn die Betroffenen mit den Gesundheitsbehörden kooperieren.
„Aufstacheln zu Hass“und „Auffordern zu Gewalt“werden schon mit bis zu zwei Jahren bestraft, wenn dies vor etwa 30 Menschen statt bisher vor 150 Menschen geschieht. Ab 150 Menschen steigt die Strafdrohung auf drei Jahre.
Zwei bis drei Jahre Strafdrohung werden beibehalten für die Teilnahme an einer „Zusammenkunft vieler Menschen“, die auf schwere Sachbeschädigung oder Gewalttaten abzielt. Leichte Körperverletzung ist unter diesem Titel aber nicht mehr strafbar.
Verhetzung:
Landfriedensbruch: