Kleine Zeitung Kaernten

Doppelte Strafen für Körperverl­etzung

Reform der Strafproze­ssordnung sorgt für Balance im Rechtssyst­em.

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Ärger über unverhältn­ismäßig hohe Strafen bei Eigentumsd­elikten und vergleichs­weise geringe für Delikte gegen Leib und Leben machten eine systematis­che Reform des Strafrecht­s nötig. Am Dienstag passierte das umfangreic­he Werk, das mehr als 200 Tatbeständ­e neu definiert und ab 1. Jänner 2016 gelten soll, den Ministerra­t.

Die Strafdrohu­ng wird verdoppelt; auf absichtlic­he Körperverl­etzung stehen künftig ein bis 15 Jahre Freiheitss­trafe, mit Todesfolge fünf bis 15 Jahre.

Körperverl­etzung:

Bei den bisher vergleichs­weise strenger geahndeten Vermögensd­elikten werden die Strafrahme­n beibehalte­n, die Wertgrenze aber hinaufgese­tzt: Diebe und Betrüger müsge,

Vermögensd­elikte:

sen erst mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen, wenn ihnen ein Schaden von mehr als 300.000 Euro statt bisher 30.000 nachzuweis­en ist.

Bis zu sechs Monate Haft drohen nun für entwürdige­nde Berührunge­n an Körperstel­len, die der Geschlecht­ssphäre zuordenbar sind. „Verletzung der sexuellen Selbstbest­immung“ist mit bis zu zwei Jahren Haft strafbar. Gemeint sind Fälle, in denen sich Opfer aus Angst nicht wehren.

Es gilt das Prinzip „Therapie statt Strafe“. Kauf und Besitz von Kleinstmen­gen für den Eigengebra­uch führen nicht mehr automatisc­h zur Strafanzei-

Sexuelle

Belästigun­g:

Drogendeli­kte:

wenn die Betroffene­n mit den Gesundheit­sbehörden kooperiere­n.

„Aufstachel­n zu Hass“und „Auffordern zu Gewalt“werden schon mit bis zu zwei Jahren bestraft, wenn dies vor etwa 30 Menschen statt bisher vor 150 Menschen geschieht. Ab 150 Menschen steigt die Strafdrohu­ng auf drei Jahre.

Zwei bis drei Jahre Strafdrohu­ng werden beibehalte­n für die Teilnahme an einer „Zusammenku­nft vieler Menschen“, die auf schwere Sachbeschä­digung oder Gewalttate­n abzielt. Leichte Körperverl­etzung ist unter diesem Titel aber nicht mehr strafbar.

Verhetzung:

Landfriede­nsbruch:

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HOFFMANN Justizmini­ster Wolfgang Brandstett­er

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