Irrtümlich die falsche Vignette abgekratzt
Fataler Irrtum mit anschließender Kurzschlusshandlung. Um Ersatz zu bekommen, muss versehentlich entwertete Vignette vorgelegt werden.
Es klingt sehr unwahrscheinlich, aber eswar wirklich so“, leitet unser Leser seinen Bericht ein: „Durch einen Irrtum meinerseits habe ich versehentlich beim Entfernen alter Vignetten auch die neue Vignette für 2015 von meiner Windschutzscheibe abgekratzt. Ich bemerkte es nicht sofort, sondern erst Tage später, als ich diese auf meiner Windschutzscheibe nicht mehr vorfand!“Von den abgekratzten Vignetten hat der Mann „nichts mehr aufbehalten, sie waren ja für mich nicht mehr relevant“.
Weil er von dieser abgekratzten Vignette keinen Teil mehr aufgehoben habe, versage ihm die Asfinag eine Ersatzvignette. DieRechnung und den restlichen Abschnitt der Vignette habe er aber. Am Telefon sei ihm versichert worden, wenn er nur ein Fuzerl der abgekratzten Vignette vorweisen könne, würde er diese ersetzt bekommen.
Nach Rücksprache mit dem Pressesprecher der Asfinag, Walter Mocnik, mussten wir unseren Leser leider enttäuschen. Auch wenn noch ein Fuzerl der abgekratzten Vignette vorhanden gewesen wäre, hätte das nichts genützt. „Wir brauchen zumindest einen so großen Teil derVignette, damit erkennbar ist, dass es sich um die von Ihrem Leser gekaufte handelt. Wenn er gar nichts mehr vorweisen kann, geht leider nichts!“, erklärte Mocnik.
Die Sachbearbeiter der Asfinag könnten ja nicht wissen, ob es sich tatsächlich so zugetragen hat. „Aufgrund eines solchen Vorfalls können wir leider keine Ersatzvignette ausstellen; das sieht der Gesetzgeber nicht vor!“, bedauerte Mocnik. Die Rechnung allein ist leider auch kein tauglicher Nachweis dafür, dass eine bestimmte Person die Vignette bezahlt und vernichtet, nicht aber weitergegeben hat.