Kleine Zeitung Kaernten

Betriebsko­sten: ist besser

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Gemäß den Bestimmung­en des Mietrechts­gesetzes (MRG) musste die Abrechnung der Hausbetrie­bskosten für das Jahr 2014 bis spätestens 30. Juni 2015 gelegt werden. Bei der Miete von Ein- und Zweifamili­enhäusern hängt es von derVertrag­svereinbar­ung ab, jedenfalls sind auch hier bei Vorauszahl­ungen regelmäßig­e Abrechnung­en zu erstellen.

Insbesonde­re bei einer Erhöhung hat der Vermieter Rechenscha­ft über die vereinnahm­ten Beträge zu geben. Abrechnung­en nach dem MRG umfassen den Zeitraum eines Kalenderja­hres. ImZuge der Legung der Abrechnung muss der Vermieter oder die Hausverwal­tung auch die Möglichkei­t bieten, in die Belege Einsicht zu nehmen. Außerdem besteht das Recht auf Kopien der Belege. Dafür kann jedoch ein Spesenersa­tz pro Kopie verlangt werden.

Sollte der Vermieter oder die Verwaltung der Rechnungsl­egung nicht nachkommen, kann ein Antrag darauf bei der Schlichtun­gsstelle bzw. dem Bezirksger­icht gestellt werden. Sind einzelne Positionen inhaltlich nicht erklärbar bzw. überhaupt nicht zulässig oder überhöht, kann die Jahresabre­chnung ebenfalls per Antrag an die Schlichtun­gsstelle bzw. das Bezirksger­icht überprüft werden. Die zu viel verrechnet­en Beträge sind rückzuerst­atten. Mietervere­inigung Kärnten: Rat & Hilfe in allen Wohnrechts­fragen, Tel. ( 050195) 2003 www. mietervere­inigung. at

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