Betriebskosten: ist besser
Gemäß den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) musste die Abrechnung der Hausbetriebskosten für das Jahr 2014 bis spätestens 30. Juni 2015 gelegt werden. Bei der Miete von Ein- und Zweifamilienhäusern hängt es von derVertragsvereinbarung ab, jedenfalls sind auch hier bei Vorauszahlungen regelmäßige Abrechnungen zu erstellen.
Insbesondere bei einer Erhöhung hat der Vermieter Rechenschaft über die vereinnahmten Beträge zu geben. Abrechnungen nach dem MRG umfassen den Zeitraum eines Kalenderjahres. ImZuge der Legung der Abrechnung muss der Vermieter oder die Hausverwaltung auch die Möglichkeit bieten, in die Belege Einsicht zu nehmen. Außerdem besteht das Recht auf Kopien der Belege. Dafür kann jedoch ein Spesenersatz pro Kopie verlangt werden.
Sollte der Vermieter oder die Verwaltung der Rechnungslegung nicht nachkommen, kann ein Antrag darauf bei der Schlichtungsstelle bzw. dem Bezirksgericht gestellt werden. Sind einzelne Positionen inhaltlich nicht erklärbar bzw. überhaupt nicht zulässig oder überhöht, kann die Jahresabrechnung ebenfalls per Antrag an die Schlichtungsstelle bzw. das Bezirksgericht überprüft werden. Die zu viel verrechneten Beträge sind rückzuerstatten. Mietervereinigung Kärnten: Rat & Hilfe in allen Wohnrechtsfragen, Tel. ( 050195) 2003 www. mietervereinigung. at