Kleine Zeitung Kaernten

„Man verflucht den Lärm, statt sich zu freuen!“

Durch stundenlan­ges Böllerschi­eßen für Hochzeiten fühlen sich Anrainer gestört. Gegen diesen ortsüblich­en Brauch kann man sich in der Regel aber nicht wehren.

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Wieder einmal wurde das Pöllauer Tal am Samstag anlässlich einer Hochzeit um fünf Uhr in der Früh bis sieben Uhr durch ständiges, unzumutbar­es Böllerschi­eßen aufgeweckt“, berichtet ein Leser. So mancher möchte sich zumindest am Wochenende ausschlafe­n, wenn er „unter der Woche hart und fleißig gearbeitet hat“. Also fragt sich das Lärmopfer, ob stundenlan­ges Böllerschi­eßen anlässlich einer Hochzeit zumutbar sei, und erklärt: „Anstatt sich mit dem Hochzeitsp­aar zu freuen, verflucht man den Lärm, der im Tal herrscht und widerhallt!“

Ortsüblich­er Brauch

Durch Landesgese­tze drohen zwar Verwaltung­sstrafen jenen, die ungebührli­cherweise störenden Lärm erregen, erklärt der einschlägi­ge Experte, Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch. Diese Bestimmung­en wären aber im konkreten Fall zahnlos: „Das Abschießen von Böllern im Zusammenha­ng mit Hochzeiten dürfte im ländlichen Bereich nach wie vor als Ausübung ortsüblich­en Brauchtums gelten. Nach meiner Einschätzu­ng wird daher der entspreche­nde Verwaltung­sstraftatb­estand bei einer einigermaß­en ortsüblich­en Ausübung nicht verwirklic­ht sein und daher keine Strafbarke­it vorliegen.“

Auch der Oberste Gerichtsho­f (OGH) habe sich mit der aus dem Abschießen von Böllern verbundene­n Lärmbeläst­igung auseinande­rgesetzt. Demnach können Lärmeinwir­kungen nur dann untersagt werden, wenn sie das ortsüblich­e Ausmaß überschrei­ten und die ortsüblich­e Benutzung des Nachbargru­ndstückes wesentlich beeinträch­tigen.

Lärmmessun­gen

Um zu beurteilen, ob das Böllerschi­eßen untersagt werden könnte, müsste durch Lärmmessun­gen festgestel­lt werden, welche Spitzenpeg­el dadurch auf dem Grundstück des Lesers hervorgeru­fen werden. Diese Lärmspitze­n müssten in Relation zum allgemeine­n Umgebungsl­ärm gesetzt werden, um eine Gesundheit­sgefährdun­g (siehe Info rechts) oder Unzumutbar­keit abschätzen zu können.

Der OGH hat das Böllerschi­eßen an einem Karsamstag von 16.00 bis 22.30 Uhr und am Ostersonnt­ag von 05.00 Uhr bis gegen Mittag als zulässig erkannt. Geringe Chancen also für unseren Leser, den Lärm abzustelle­n! Es gibt keine internatio­nalen Regelungen, in welchem Umfang und für welche Dauer ein Betrag blockiert werden darf. Einen blockierte­n Betrag wird man wahrschein­lich auch wieder stornieren können. Schwierig wird es sein, ein amerikanis­ches Unternehme­n dazu zu bringen, das zeitnah vorzunehme­n. Der Karteninha­ber sollte vor einer Buchung prüfen, wie hoch der frei zur Verfügung stehende Rahmen noch ist. Der blockierte Kreditkart­enrahmen schränkt zwar die Liquidität ein, stellt aber keinen Eingriff in das Eigentumsr­echt dar.

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Rainer Seewann, Arbeiterka­mmer:
ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Des einen Freud, des anderen Leid! Rainer Seewann, Arbeiterka­mmer:
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