„Man verflucht den Lärm, statt sich zu freuen!“
Durch stundenlanges Böllerschießen für Hochzeiten fühlen sich Anrainer gestört. Gegen diesen ortsüblichen Brauch kann man sich in der Regel aber nicht wehren.
Wieder einmal wurde das Pöllauer Tal am Samstag anlässlich einer Hochzeit um fünf Uhr in der Früh bis sieben Uhr durch ständiges, unzumutbares Böllerschießen aufgeweckt“, berichtet ein Leser. So mancher möchte sich zumindest am Wochenende ausschlafen, wenn er „unter der Woche hart und fleißig gearbeitet hat“. Also fragt sich das Lärmopfer, ob stundenlanges Böllerschießen anlässlich einer Hochzeit zumutbar sei, und erklärt: „Anstatt sich mit dem Hochzeitspaar zu freuen, verflucht man den Lärm, der im Tal herrscht und widerhallt!“
Ortsüblicher Brauch
Durch Landesgesetze drohen zwar Verwaltungsstrafen jenen, die ungebührlicherweise störenden Lärm erregen, erklärt der einschlägige Experte, Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch. Diese Bestimmungen wären aber im konkreten Fall zahnlos: „Das Abschießen von Böllern im Zusammenhang mit Hochzeiten dürfte im ländlichen Bereich nach wie vor als Ausübung ortsüblichen Brauchtums gelten. Nach meiner Einschätzung wird daher der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand bei einer einigermaßen ortsüblichen Ausübung nicht verwirklicht sein und daher keine Strafbarkeit vorliegen.“
Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) habe sich mit der aus dem Abschießen von Böllern verbundenen Lärmbelästigung auseinandergesetzt. Demnach können Lärmeinwirkungen nur dann untersagt werden, wenn sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Lärmmessungen
Um zu beurteilen, ob das Böllerschießen untersagt werden könnte, müsste durch Lärmmessungen festgestellt werden, welche Spitzenpegel dadurch auf dem Grundstück des Lesers hervorgerufen werden. Diese Lärmspitzen müssten in Relation zum allgemeinen Umgebungslärm gesetzt werden, um eine Gesundheitsgefährdung (siehe Info rechts) oder Unzumutbarkeit abschätzen zu können.
Der OGH hat das Böllerschießen an einem Karsamstag von 16.00 bis 22.30 Uhr und am Ostersonntag von 05.00 Uhr bis gegen Mittag als zulässig erkannt. Geringe Chancen also für unseren Leser, den Lärm abzustellen! Es gibt keine internationalen Regelungen, in welchem Umfang und für welche Dauer ein Betrag blockiert werden darf. Einen blockierten Betrag wird man wahrscheinlich auch wieder stornieren können. Schwierig wird es sein, ein amerikanisches Unternehmen dazu zu bringen, das zeitnah vorzunehmen. Der Karteninhaber sollte vor einer Buchung prüfen, wie hoch der frei zur Verfügung stehende Rahmen noch ist. Der blockierte Kreditkartenrahmen schränkt zwar die Liquidität ein, stellt aber keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.