Registrierkasse auch für Ärzte und Taxler Pflicht
Bis Ende März gibt es aber noch keine Strafen.
Das Finanzministerium hat am Freitag den Erlass zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht. Darin sind einige Konkretisierungen enthalten. Wird die Registrierkassenpflicht bis Ende März 2016 von den Betrieben nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben. Bis Ende Juni muss eine gute Begründung geliefert werden, um straffrei zu bleiben. Wer Steuern hinterzieht, wird natürlich wie bisher bestraft. Ab Jänner müssen Betriebe, die einen Jahresumsatz von 15.000 Euro erzielen, davon Barumsätze von mehr als 7500 Euro, eine elektronische Registrierkasse, Kassensystem oder sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden. Bisher waren laut Barbewegungsordnung Firmen mit weniger als 150.000 Euro Jahresumsatz von der Einzelaufzeichnung ausgenommen.
Mit der Registrierkassenpflicht will die Regierung Schwarzumsätze und Abgabenverkürzungen bekämpfen. Betroffen von der Registrierkassenpflicht sind nicht nur Gastronomen, sondern unter anderem auch Ärzte, Taxifahrer, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte und Apotheker sowie Lebensmittel- und Buchhändler. Ab 1. Jänner 2017 ist die Registrierkasse auch mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen.
WIEN.
Maronibrater ausgenommen
Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht gelten für Umsätze im Freien. Im Rahmen der sogenannten „Kalte Hände“-Regelung sind Umsätze bis 30.000 Euro Jahresumsatz auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.