Unternehmen zur Barrierefreiheit verpflichtet
Ab 1. Jänner 2016 sind alle Unternehmen mit Kundenverkehr dazu verpflichtet, ihre Gebäude barrierefrei zu gestalten. Wer sich nicht daran hält, dem können Schadenersatzklagen drohen.
Nicht viele wissen es: Mit 1. Jänner 2016 endet die zehnjährige (!) Übergangsfrist des schon 2005 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetzes. Mit Auslaufen dieser Frist sind nunmehr auch alle Unternehmen, die Einrichtungen mit Endkundenverkehr betreiben, also z. B. Geschäfte, Lokale, Dienstleistungseinrichtungen, Praxen o. ä., dazu verpflichtet, ihre Gebäude und Einrichtungen barrierefrei zugänglich zu machen und zu gestalten. Bisher hat aber nur ein Bruchteil der Unternehmen die schon ab nächstem Monat geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei seinen Gebäuden auch tatsächlich umgesetzt. Welche Maßnahmen dabei im jeweiligen Gebäude, Geschäftslokal oder z. B. einer Praxis tatsächlich notwendig, sinnvoll und ausreichend sind, muss im Einzelfall untersucht werden.
Das Behindertengleichstellungsgesetz selbst schreibt jedenfalls ein Diskriminierungsverbot von behinderten Personen vor. Die Konzepte zur Herstellung der geforderten Barrierefreiheit können dabei von einfachen Kommunikationslösungen bis hin zu allenfalls nötigen baulichen Maßnahmen reichen. Ausgearbeitet werden diese Konzepte von ZiviltechnikerInnen, die über das entsprechende Fachwissen sowohl hinsichtlich der technisch möglichen Lösungen, als auch der dabei einzuhaltenden – auch über das Behindertengleichstellungsgesetz hinausreichenden – baurechtlichen Bestimmungen verfügen.
Für alle Unternehmer, die sich noch rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes über für sie sinnvolle Schritte und Maßnahmen informieren wollen, bietet die ZiviltechnikerInnenkammer für Steiermark und Kärnten am 9. Dezember zwischen 11 und 12 Uhr eine Gratis-Telefonberatungsstunde an.
der Ziviltechnikerkammer zum Behindertengleichstellungsgesetz am 9. 12. 2016, 11–12 Uhr. Für die Steiermark: Tel. (0316) 82 63 44-0. Für Kärnten: Tel. (0463) 51 12 05. www.ztkammer.at