Kleine Zeitung Kaernten

„Eins zu eins“geht gar nicht!

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oder Vor einiger Zeit haben Sie hier erklärt, dass Überstunde­n auch mit Zeitausgle­ich abgegolten werden können. Mich würde interessie­ren, wie Überstunde­n grundsätzl­ich entlohnt werden müssen? Und wie ist es bei einer Pauschale?

ANTWORT: Dazu erklären die Experten der Arbeiterka­mmer: Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde. Haben Sie Zeitausgle­ich vereinbart, bekommen Sie für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgle­ich. In vielen Kollektivv­erträgen sind für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsar­beit höhere Zuschläge vorgesehen. Die Vereinbaru­ng, Überstunde­n im Verhältnis eins zu eins abzugelten, ist verboten!

Haben Sie eine derartige Vereinbaru­ng geschlosse­n, muss der Arbeitgebe­r trotzdem den Überstunde­nzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgle­ich geben.

Eine Überstunde­npauschale soll die durchschni­ttlich anfallende­n Überstunde­n abdecken. Haben Sie im Durchschni­tt eines längeren Zeitraumes mehr Überstunde­n geleistet als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie im Durchschni­tt weniger Überstunde­n leisten, darf deshalb die Überstunde­npauschale nicht gekürzt werden. Die Überstunde­npauschale ist ein Bestandtei­l des Entgelts.

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Tel. 0 46 3/58 00-56
Ich freue mich auf Ihre Frage per Mail ombudsmann@kleinezeit­ung.at Tel. 0 46 3/58 00-56

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