„Eins zu eins“geht gar nicht!
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oder Vor einiger Zeit haben Sie hier erklärt, dass Überstunden auch mit Zeitausgleich abgegolten werden können. Mich würde interessieren, wie Überstunden grundsätzlich entlohnt werden müssen? Und wie ist es bei einer Pauschale?
ANTWORT: Dazu erklären die Experten der Arbeiterkammer: Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde. Haben Sie Zeitausgleich vereinbart, bekommen Sie für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich. In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen. Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis eins zu eins abzugelten, ist verboten!
Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.
Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Haben Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes mehr Überstunden geleistet als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie im Durchschnitt weniger Überstunden leisten, darf deshalb die Überstundenpauschale nicht gekürzt werden. Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts.