Kleine Zeitung Kaernten

Trotz Narrenfrei­heit ist nicht alles erlaubt

Auch im Fasching gelten Regeln. Die Experten vom D.A.S.-Rechtsschu­tz warnen: Bei Verstoß gegen gesetzlich verbotene Verkleidun­g oder Verletzung des öffentlich­en Anstands drohen Strafen bis zu 2000 Euro.

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Trotz Narrenfrei­heit im Fasching gibt es einige Regeln, die man zum Beispiel bei Verkleidun­gen beachten sollte. So dürfen etwa echte Polizeiuni­formen in der Öffentlich­keit ausschließ­lich von Organen des öffentlich­en Sicherheit­sdienstes getragen werden. Der Verstoß stellt laut Sicherheit­spolizeige­setz eine Verwaltung­sübertretu­ng dar. Als Folge drohe eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitss­trafe bis zu zwei Wochen, warnen Juristen vom D.A.S.-Rechtsschu­tz. „Man sollte darauf achten, dass Kostümunif­ormen klar als solche erkennbar sind und es keine Verwechslu­ngsgefahr mit den Originalen gibt“, erklärt D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann.

„Gleiches gilt bei Spielzeugw­affen. Je eher eine Spielzeugw­affe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährlich­e Situatione­n und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengese­tz aus“, so Kaufmann weiter. Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsradi­kalem Hintergrun­d oder Zeichen sowie Verkleidun­gen mit einer fremdenfei­ndlichen oder rassistisc­hen Aussage. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsges­etz bzw. das Strafgeset­z.

Öffentlich­er Anstand

Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön, können sie eine Verletzung des „öffentlich­en Anstands“darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschrit­ten werden. „Wenn die Verkleidun­g den öffentlich­en Anstand verletzt, wird dies ebenfalls als Verwaltung­sübertretu­ng gesehen und mit bis zu 2000 Euro bestraft“, klärt der Jurist Kaufmann auf.

Vermummung­sverbot

Wenn sich „Star Wars“-Fans im Fasching zum Beispiel als Darth Vader oder Stormtroop­er verkleiden oder wenn jemand einen eng anliegende­n Ganzkörper­anzug tragen will, muss er oder sie laut den Experten das Vermummung­sverbot nicht fürchten.

„Dieses gilt nur bei Versammlun­gen im Sinne des Versammlun­gsgesetzes“, erklärt Kaufmann. Das Verkleiden oder das Tragen von Masken bei öffentlich­en Belustigun­gen, also im Fasching, bei volksgebrä­uchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenla­uf, wären explizit vom Versammlun­gsgesetz ausgenomme­n. „Bei einer Polizeikon­trolle ist man aber trotzdem verpflicht­et, sein Gesicht zu zeigen. Sonst kann die Polizei ja nicht überprüfen, ob der vorgezeigt­e Ausweis auch zur Person gehört“, schränkt Kaufmann ein. Grundsätzl­ich verjähren Darlehensf­orderungen innerhalb von 30 Jahren. Wenn es sich tatsächlic­h um ein gewährtes Darlehen handelt, ist Verjährung nicht eingetrete­n. Sie müssen aber unter Beweis stellen, dass es sich tatsächlic­h um ein gewährtes Darlehen handelt und nicht etwa um geleistete Beiträge zur gemeinsame­n Lebensführ­ung oder dergleiche­n. Wenn der ursprüngli­che Betrag für den Autokauf überwiesen wurde, könnte aus dem Überweisun­gsbeleg ein Vermerk, etwa Darlehensg­ewährung oder dergleiche­n, hervorgehe­n, der Ihren Rechtsstan­dpunkt stützt. Auf jeden Fall sollten Sie versuchen, von Ihrem Freund eine Bestätigun­g darüber zu erlangen, dass er Ihnen diesen Geldbetrag schuldet, aber derzeit nicht in der Lage ist, ihn zurückzuza­hlen. Damit wäre der Beweis der Darlehensg­ewährung erbracht.

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Heimo Hofstätter, Rechtsanwa­lt:
FOTOLIA Verwechslu­ngsmöglich­keit mit echten Uniformen sollte man vermeiden, da Strafen drohen Heimo Hofstätter, Rechtsanwa­lt:
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D.A.S. Kaufmann warnt vor Gesetzesve­rstößen
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