Behandlung unter Zwang: Geld für Opfer
Ehemaliger Schubhäftling leidet unter Nachwirkungen von Thrombosen, die von einer Fixierung auf der Psychiatrie im Klinikum herrühren.
Der Fall eines 59 Jahre alten Patienten, der seit einer Ruhigstellung im Koma liegt, rückte die Psychiatrie im Klinikum Klagenfurt ins Visier der Staatsanwaltschaft und sorgt für viele kritische Fragen in der Öffentlichkeit. Ärzte betonen die oftmalige Unvermeidbarkeit solcher Maßnahmen, die stets mit größter Sorgfalt durchgeführt würden, gleichwohl ist offenbar mit unerwünschten Komplikationen zu rechnen.
Wie im Fall eines nunmehr 38 Jahre alten Georgiers, über den die Kleine Zeitung im Dezember 2013 anlässlich der – vertagten – Gerichtsverhandlung ausführlich berichtete. Die Causa datiert aus der Zeit zwischen 16. März und Anfang April 2010, als der Mann wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft in die Psychiatrie überstellt wurde. Obwohl er laut Aufnahmebericht als „eu- thym“(„in ausgeglichener Stimmung“) beschrieben wurde, injizierte man ihm ein Beruhigungsmittel und fixierte ihn anschließend „wegen Sturzgefahr“mit Gurten.
„ Fehlende Risikofaktoren“
Zwar verabreichte man ihm unter anderem eine Kochsalzlösung gegen eine festgestellte Blutverdickung, eine Thrombose-Prophylaxe gab es wegen angeblich fehlender Risikofaktoren aber nicht. Laut Aufnahmebericht fragte man jedoch den Mann offenbar nicht, ob er Raucher sei. Ein paar Tage später kommt es zu starken Thrombosen, unter denen der Ex-Schubhäftling noch heute leidet und deren Folgen ihn womöglich sein Leben lang begleiten werden.
Inzwischen ist ein Zivilprozess, den der Georgier gegen die Kabeg anstrengte, rechtskräftig beendet, wie sein Anwalt Peter Paul Suntinger berichtet. Und er endete mit einem Erfolg auf allen Linien für den Kläger, dem auch attestiert wurde, keinerlei Mitschuld an den Problemen zu tragen. Ihm wurde aufgrund des vom Gericht erkannten Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 7500 Euro zugesprochen. Zudem wurde einem Feststellungsbegehren (mit leichten Einschränkungen) stattgegeben, was sicherstellt, dass die Kabeg auch in Hinkunft für eventuell auftretende Folgen haftbar ist.