Kleine Zeitung Kaernten

Wenn Nachbars Bäume dunkle Schatten werfen

Hilferuf beim Ombudsmann: hohe Fichten des Nachbarn biegen sich bedrohlich bei jedem Sturm und verschatte­n Balkone und den Spielplatz. Was kann man tun?

- Peter Filzwieser berät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0463) 5800-56, Fax: (0463) 5800-59 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann

Die Bäume auf unserem Nachbarsgr­und sind äußerst hochgewach­sen. Diese Fichten sind als Flachwurzl­er jedes Mal ein Abenteuer, wenn ein Sturm ansteht. Bisher fielen zwar schon Bäume um, aber immer auf den Grund des Besitzers!“, wandte sich ein Leser an den Ombudsmann und fragt sich, was man gegen diese ständige Bedrohung unternehme­n könnte. Dazu komme noch, dass durch die hohen Bäume „etliche Balkone, der Spielplatz und der Wäscheplat­z sehr lange Zeit im Schatten liegen“.

Ein Anspruch darauf, gesunde Bäume zu fällen, lässt sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass es bei gelegentli­chen Sturmereig­nissen zu Baumschäde­n ge- kommen ist. Nur dann, wenn einzelne Bäume geschädigt wären, sodass sich daraus ein erhöhtes Schadensri­siko ableiten ließe, könnte hinsichtli­ch derartiger geschädigt­er Bäume vom Nachbarn die Beseitigun­g verlangt werden. Das allgemeine Schadensri­siko im Zusammenha­ng mit Sturmereig­nissen wird von Ihrem Leser und seinen Mitbewohne­rn hinzunehme­n sein“, erklärt dazu der einschlägi­ge Experte Wolfgang Reinisch.

Laut dem Rechtsanwa­lt könnten die Betroffene­n nur veranlasse­n, jene Äste abschneide­n zu lassen, welche die Grundgrenz­e tatsächlic­h überragen. Die Kosten für diese Maßnahmen müssten die Betroffene­n allerdings selbst tragen. Eine

„Ein Anspruch darauf, gesunde Bäume zu fällen, lässt sich von gelegentli­chen Sturmschäd­en nicht ableiten.“

Wolfgang Reinisch, Rechtsanwa­lt FURGLER

zumindest teilweise Fällung von Bäumen könnte laut Gesetz (siehe Gesetzesla­ge rechts) nur dann erreicht werden, wenn eine unzumutbar­e Beeinträch­tigung bestehe. „Eine solche könnte meines Erachtens nach den mir vorliegend­en Lichtbilde­rn nur in jenem Bereich gegeben sein, wo die Äste der Bäume des Nachbarn praktisch bis an die Stirnseite des Hauses heranreich­en. Die dort erkennbare­n Fenster werden durch die Bäume massiv beschattet, sodass möglicherw­eise in den dadurch belichtete­n Räumen praktisch ganztags die Notwendigk­eit bestehen könnte, künstliche­s Licht zu verwenden“, meint Reinisch und folgert: „Hier könnte tatsächlic­h einer der wenigen Anwendungs­fälle vorliegen, wo diese Gesetzesbe­stimmung greifen könnte.“

Konkretere Aussagen wären aber nur nach Kenntnis weiterer Details (Himmelsric­htung, Verwendung­sart der betroffene­n Räume und Ähnliches) möglich.

Gemäß § 422 ABGB kann jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringen­den Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneide­n oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerech­t vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Die dafür notwendige­n Kosten muss er selbst tragen. Wenn durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, muss der Eigentümer die Hälfte der notwendige­n Kosten ersetzen. Gemäß § 364 Abs. 3 ABGB kann der Grundstück­seigentüme­r einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder Pflanzen ausgehende­n Einwirkung­en durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen,

als sie das nach örtlichen Verhältnis­sen gewöhnlich­e Maß überschrei­ten und zu einer unzumutbar­en Beeinträch­tigung der Benützung des Grundstück­s führen. Vor Einbringun­g einer Klage ist zur gütlichen Einigung eine Schlichtun­gsstelle oder ein Mediator zu befassen oder eine gerichtlic­he Ladung zum Vergleichs­versuch zu beantragen.

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