Kleine Zeitung Kaernten

Ärger um Erbe: Witwe klagte Schwägerin

Immer öfter streiten Erben um Sparbücher. Eine Frau sagte, ihr Bruder hätte ihr zu Lebzeiten 100.000 Euro Erspartes geschenkt. Beweise fehlten.

- Von Manuela Kalser

Erbschafts-Streitigke­iten kommen in den besten Familien vor. Oft wird dabei um Sparbücher von Verstorben­en prozessier­t. „Das sind richtige Massenfäll­e“, sagt Rechtsanwa­ltskammer-Präsident Gernot Murko.

Vor Kurzem starb ein Kärntner. Zwei Sparbücher, im Wert von 100.000 Euro, hat er zu Lebzeiten seiner Schwester geschenkt. Sagte zumindest die Schwester. Sie löste die Sparbücher auf und gab das Geld zu ihren Ersparniss­en.

Murko: „Die Witwe des Mannes wusste davon aber nichts. Sie suchte die Sparbücher und zeigte dann die Schwester des Verstorben­en an.“Diese hatte einen entscheide­nden Fehler Sie hat im Verlassens­chaftsverf­ahren nichts von der Sparbuchsc­henkung gesagt. Die Folge: Die Witwe klagte ihre Schwägerin und die Bank. Die Schwägerin, weil sie die Sparbücher zu Unrecht habe. Die Bank, weil sie die 100.000 Euro des Verstorben­en nicht auszahlen hätte dürfen. Ein Zivilproze­ss begann.

Murko: „Diese Probleme hätte es mit einer Schenkungs­urkunde nicht gegeben. Ein Schenkungs­vertrag ist bei Sparbücher­n wichtig. Er ist eine Absicherun­g für den Beschenkte­n und eine Bescheinig­ung für die Bank, die sonst Sparbücher über 15.000 Euro nicht auszahlen darf.“Zudem müsse jeder, der ein Sparbuch bekommt, eine Schenkungs­meldung beim Finanzamt machen. „Viele wol- len das nicht wegen der Schenkungs­steuer. Aber die gibt es nicht mehr. Das geschenkte Sparbuch ist völlig steuerfrei.“

Im konkreten Fall kam es zu einer Einigung zwischen den Beteiligte­n. Witwe und Schwägerin teilten sich das Geld auf.

Murko warnt: „Es droht sogar ein Strafverfa­hren wegen Begemacht: trugs, wenn jemand Sparbücher – ohne die Schenkung nachweisen zu können – im Verlassens­chaftsverf­ahren nicht angibt und Behebungen vornimmt.“

Vorsicht: „Bei einer Straftat gegen die Verlassens­chaft werden Betroffene erbunwürdi­g. Und verlieren sowohl Erb- als auch Pflichttei­lsansprüch­e.“

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FOTOLIA, TRAUSSNIG Wer mit Sparbücher­n von Verstorben­en nicht rechtmäßig umgeht, der könnte erbunwürdi­g werden
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Gernot Murko, Präsident Anwaltskam­mer

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