Kleine Zeitung Kaernten

Sachverstä­ndiger hat auf Asbest geprüft

- Bettina Auer

Beim Abriss von älteren Gebäuden wie derzeit bei der ehemaligen ÖDK und in Kürze bei der einstigen KTZ in Klagenfurt stellt sich immer auch die Frage nach gesundheit­sgefährden­den Stoffen wie etwa Asbest. Die Baubehörde macht gemäß der österreich­weit geltenden Recycling-Baustoffve­rordnung dem Bauträger Auflagen für die Arbeiten und die Entsorgung sowie den Abtranspor­t des Materials.

„Die Abbrucharb­eiten müssen vom Bauherren dokumen- tiert und aufbewahrt werden. Sieben Jahre lang kann die Behörde Einsicht in die Unterlagen nehmen“, erklärt Karin Zarikian, Leiterin der Abteilung Baurecht und Gewerberec­ht. Darüber hinaus könne es stichprobe­nartige Überprüfun­gen geben. Nach Abschluss der Arbeiten muss ein Entsorgung­snachweis der Behörde vorgelegt werden.

Sollte tatsächlic­h Asbest festgestel­lt werden, ist das vor allem auch ein Fall für das Arbeitsins­pektorat. „Dann müs- sen vor allem die Arbeitnehm­er geschützt werden. Die Platten dürfen zum Beispiel nicht geworfen werden. Denn Asbest tritt aus, wenn die Platten auseinande­rbrechen“, sagt Zarikian.

Bei der ÖDK gibt es keine gesonderte­n Auflagen aufgrund von Asbest. „Der Sachverstä­ndige des Landes Kärnten hat sich vor Ort das Gebäude angesehen und festgestel­lt, dass die Platten nicht asbesthalt­ig sind“, sagt die Leiterin der Abteilung Baurecht und Gewerberec­ht.

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