Sachverständiger hat auf Asbest geprüft
Beim Abriss von älteren Gebäuden wie derzeit bei der ehemaligen ÖDK und in Kürze bei der einstigen KTZ in Klagenfurt stellt sich immer auch die Frage nach gesundheitsgefährdenden Stoffen wie etwa Asbest. Die Baubehörde macht gemäß der österreichweit geltenden Recycling-Baustoffverordnung dem Bauträger Auflagen für die Arbeiten und die Entsorgung sowie den Abtransport des Materials.
„Die Abbrucharbeiten müssen vom Bauherren dokumen- tiert und aufbewahrt werden. Sieben Jahre lang kann die Behörde Einsicht in die Unterlagen nehmen“, erklärt Karin Zarikian, Leiterin der Abteilung Baurecht und Gewerberecht. Darüber hinaus könne es stichprobenartige Überprüfungen geben. Nach Abschluss der Arbeiten muss ein Entsorgungsnachweis der Behörde vorgelegt werden.
Sollte tatsächlich Asbest festgestellt werden, ist das vor allem auch ein Fall für das Arbeitsinspektorat. „Dann müs- sen vor allem die Arbeitnehmer geschützt werden. Die Platten dürfen zum Beispiel nicht geworfen werden. Denn Asbest tritt aus, wenn die Platten auseinanderbrechen“, sagt Zarikian.
Bei der ÖDK gibt es keine gesonderten Auflagen aufgrund von Asbest. „Der Sachverständige des Landes Kärnten hat sich vor Ort das Gebäude angesehen und festgestellt, dass die Platten nicht asbesthaltig sind“, sagt die Leiterin der Abteilung Baurecht und Gewerberecht.