Alle Wegbenützer müssen bei Sanierung mitzahlen
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die anteiligen Kosten bei einem Servitutsweg.
FRAGE:
Wir sind circa 30 Anrainer und benützen gemeinsam eine Privatstraße: Wie sieht’s eigentlich rechtlich bezüglich Erhaltung und Schneeräumung aus? Sollte die diesbezügliche Vereinbarung in den Grundkaufverträgen enthalten sein?
Sie haben recht, dort sollte sie sein. Aber für den Fall, dass in den Grundkaufverträgen keine Regelung enthalten ist, gilt Folgendes:
§ 483 ABGB muss zum Aufwand zur Erhaltung und der Herstellung eines Servitutsweges von all jenen, die den Weg benützen, verhältnismäßig im Ausmaß der Nutzung beigetragen werden. Als derartiger Aufwand sind auch die Kosten für den Winterdienst anzusehen. Dem Wegeigentümer obliegt das Recht der Auswahl und Beauftragung des Vertragspartners,
ANTWORT:
der den Winterdienst ausübt.
„verhältnismäßig“konkret zu verstehen ist, ist der Auslegung durch den OGH überlassen worden. Dieser hat in seiner Entscheidung GZ 6 Ob 70/05w als maßgebliche Kriterien herangezogen, welche Personen den Weg in welcher Häufigkeit benutzen. Zudem hat der OGH festgestellt, dass die Kosten für die Herstellung und Erhaltung des Weges vom Servitutsberechtigten anteilsmäßig zu tragen sind. Das sind Reparaturkosten des Weges oder Kosten für die Schneeräumung oder die Kosten für das Streuen des Sandes, um die Benutzbarkeit des Weges sicherzustellen.
hier, dass die Kosten unter den Nutzern des Weges nach dem Maße des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen sind.