Kleine Zeitung Kaernten

Die Gehsteig-Benützung ist mit dem „Segway“verboten

Die Experten vom D.A.S. Rechtsschu­tz über die Haftpflich­tbestimmun­gen für Segway-Fahrer.

- Abgesehen vom Zufahren Anders als bei Kfz FOTOLIA/SAVOIELEYS­SE

FRAGE:

Kürzlich hat mich ein Segway auf einem Gehsteig fast niedergest­oßen. Wie wäre das ausgegange­n, wenn ich bei einem Sturz Verletzung­en davongetra­gen hätte? Haben die Benützer eines Segways eine Haftpflich­tversicher­ung? Dürfen diese auf dem Gehsteig fahren?

Obwohl ein Segway mit einem klassische­n Fahrrad nicht viel gemeinsam hat, gilt es in Österreich bis 25 km/h offiziell als (Elektro-)Fahrrad. Bis zu einer Breite von 80 cm darf man somit mit dem Segway auf Radwegen fahren.

ANTWORT:

zu einem Abstellpla­tz, ist die Benützung eines Gehsteiges mit einem Segway grundsätzl­ich nicht erlaubt. Auch das Befahren von Fußgängerz­onen ist verboten. Ausgenomme­n davon sind jene Bereiche, die auch für den Fahrradver­kehr freigegebe­n sind.

gibt es für Segways in Österreich keine rechtliche Verpflicht­ung zum Abschluss einer Haftpflich­tversicher­ung. Möchte man trotzdem nicht auf einen Versicheru­ngsschutz verzichten, müsste man eine private Haftpflich­tversicher­ung abschließe­n. In den meisten Haushaltsv­ersicherun­gen ist eine Privathaft­pflichtver­sicherung enthalten. Sollte es im Zuge eines Unfalles mit einem Segway zur Schädigung eines Dritten kommen, kann diese herangezog­en werden. Aber auch wenn es keine Versicheru­ng gibt, bleibt der Geschädigt­e nicht auf seinem Schaden sitzen. Unter den Voraussetz­ungen des allgemeine­n Schadeners­atzrechtes kann er den Schaden direkt gegen den Schädiger geltend machen.

 ??  ?? Die kuriosen Gefährte werden immer beliebter
Die kuriosen Gefährte werden immer beliebter

Newspapers in German

Newspapers from Austria